Grober Undank des Beschenkten berechtigt zum Widerruf der Schenkung. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Grober Undank des Beschenkten berechtigt zum Widerruf der Schenkung
Das Gesetz gibt dem Schenker bzw. Übergeber bei der vorweggenommenen Erbfolge das Recht, die Schenkung bei grobem Undank des Beschenkten zu widerrufen. Grober Undank ist eine schwere, sittliche Verfehlung gegen den Schenker, dessen nahe Angehörige oder auch Lebensgefährten.
Achtung:
Die Schenkung muss innerhalb eines Jahres seit dem groben Undank widerrufen werden. Was länger als ein Jahr zurückliegt, zählt also nicht mehr.
Beispiele für groben Undank sind:
- körperliche Misshandlung (z.B. Sohn verschlägt die Mutter in der Waschküche)
- eine grundlose Strafanzeige (z.B. Sohn zeigt seinen Vater an, der Großvater habe die Enkeltochter sexuell misshandelt)
- belastende Aussagen trotz Zeugnisverweigerungsrecht
- schwere Beleidigungen („alte Hexe, verlogene Saubrut“)
- grundloser Antrag auf Bestellung eines Betreuers
- NICHT: bloße Geltendmachung des Pflichtteils gegen den Vater, der einem zuvor Grundstück im Wege vorweggenommener Erbfolge gegeben hat.