Gesetzliche Erben 1. Ordnung: Wenn die Kinder oder Enkelkinder erben. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Gesetzliche Erben 1. Ordnung: Wenn die Kinder oder Enkelkinder erben
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (z.B. der Sohn seine eigenen Kinder, also die Enkel des Erblassers) von der Erbfolge aus.
An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge derart, dass sie zusammen seinen Erbteil erhalten. Das ist die sogenannte Erbfolge nach Stämmen, §§ 1924, 1927 BGB,
Gehört ein Abkömmling verschiedenen Stämmen an (z.B. wenn der Urgroßvater des Erben gestorben ist und beide Eltern Enkel des Erblassers sind), so erhält den er in jedem dieser Stämme auf ihn entfallenden Anteil, und zwar jeden als besonderen Erbteil.