Gleichzeitiges Versterben verhindert das Erben

Gleichzeitiges Versterben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Gleichzeitiges Versterben verhindert das Erben

Ein gleichzeitiges Versterben kommt so gut wie nie vor. Aber es wird nach § 11 Verschollenheitsgesetz bei zwei Todesfällen angenommen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer von den beiden Personen zuerst verstorben ist. Wer gleichzeitig verstorben ist oder als gleichzeitig verstorben gilt, kann den anderen nicht mehr beerben, und zwar auch nicht als Nacherbe. Auch kann der gleichzeitig Verstorbene kein Vermächtnis vom Verstorbenen von Todes wegen erwerben.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren