Gleichzeitiges Versterben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Gleichzeitiges Versterben verhindert das Erben
Ein gleichzeitiges Versterben kommt so gut wie nie vor. Aber es wird nach § 11 Verschollenheitsgesetz bei zwei Todesfällen angenommen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer von den beiden Personen zuerst verstorben ist. Wer gleichzeitig verstorben ist oder als gleichzeitig verstorben gilt, kann den anderen nicht mehr beerben, und zwar auch nicht als Nacherbe. Auch kann der gleichzeitig Verstorbene kein Vermächtnis vom Verstorbenen von Todes wegen erwerben.