Blankounterschrift vor Notar mit späterer Einfügung des Tesamentstextes? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Blankounterschrift vor Notar mit späterer Einfügung des Tesamentstextes?
Das OLG Hamm hatte die Frage zu beantworten, ob der Erblasser beim Notar eine Blanko-Unterschrift leisten darf, über die dann später der Text des Testamentes eingefügt wird.
Eine Frau bat einen Notar in ihre Wohnung. Dieser notierte auf sieben Stenografierblock-Seiten den letzten Willen der Erblasserin. Auf einem leeren Blatt Urkundenpapier unterschrieb die Frau. In der Kanzlei tippte der Notar seine Aufzeichnungen auf Urkundenpapier und fügte das Blatt mit der Blanko-Unterschrift an. Dieses Testament erklärte das Gericht für nichtig. Es sei nicht erkennbar, für welche Erklärung die Frau die Verantwortung übernehmen wollte.
OLG Hamm v. 13.7.2000 – Az.: 15 W 107/00