Heimbewohner: Wie man das Heim als Erbe einsetzen kann. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Heimbewohner: Wie man das Heim als Erbe einsetzen kann
Frage: In dem Altenheim, in dem ich lebe, fühle ich mich sehr wohl. Ich will das Heim als Erbe einsetzen. Kann ich das?
Antwort:
Ja, Sie können das Heim als Erbe im Testament einsetzen. Es ist allerdings das Heimgesetz zu beachten. Das Heimgesetz will erreichen, dass alle Heimbewohner gleichberechtigt behandelt werden und niemand bevorzugt wird. Wenn also der Heimträger, die Heimleitung oder Mitarbeiter des Heimes wissen, dass das Heim als Erbe eingesetzt ist, besteht die Gefahr, dass der Erblasser, der das Heim so großzügig bedenkt, bevorzugt behandelt wird. Andererseits könnten andere Heimbewohner dem Vorbild folgen, um ebenfalls eine solche Vorzugsbehandlung zu erhalten. Letztlich könnten sich Heimbewohner sogar bemüßigt sehen, das Heim zu bedenken, um nicht schlechter behandelt zu werden. Um dies zu vermeiden erklärt § 14 HeimG Testamente für unwirksam, in denen Heimträger, Heimleiter, Beschäftigte oder sonstige Mitarbeiter des Heims letztwillig bedacht werden. Ein Testament ist aber nur dann unwirksam, wenn die Heimleitung etc. von dieser letztwilligen Verfügung weiß. Man sollte also – wenn man „sein“ Heim einsetzen will – nicht darüber reden, dass man dies im Testament getan hat. Zwar kann man sich ein solches Testament bei der Heimaufsichtsbehörde genehmigen lassen. Doch hat ein solcher Genehmigungsantrag den Nachteil, dass dann das Heim vom Testament Kenntnis erlangt. In der Regel wird auch die Genehmigung verweigert. In der Praxis sollte man also gar keinen Genehmigungsantrag stellen, sondern das Heim stillschweigend bedenken. Es gilt also das Sprichwort: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.