Teilungsverbot bindet Erben nicht, wenn sie einer Meinung sind. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Teilungsverbot bindet Erben nicht, wenn sie einer Meinung sind
Das Teilungsverbot ist eine Verfügung von Todes wegen. Durch ein Teilungsverbot kann der Erblasser die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinsichtlich eines Nachlassgegenstandes (z.B. Hausgrundstück) oder des Nachlasses insgesamt für bis zu 30 Jahren ausschließen. Das Teilungsverbot wirkt allerdings nur schuldrechtlich, also wie ein Vertrag, unter den Erben. Sind sich alle Erben einig, können sie sich über das Teilungsverbot hinwegsetzen.
§ 2044 BGB Ausschluss der Auseinandersetzung
(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.