Kann man Schadensersatz verlangen, wenn ein Finanzbeamter Fehler macht?. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Kann man auch Schadensersatz verlangen, wenn ein Finanzbeamter Delikte oder andere Schadenshandlungen begeht?
Sicherlich, wobei zu unterscheiden ist, ob der Beamte privatrechtlich oder öffentlichrechtlich handelt.
- Handelt der Beamte in Ausübung der öffentlichen Gewalt – wie dies beim Finanzbeamten so gut wie immer der Fall ist – so haften Bund, Länder und Gemeinden anstelle eines nach § 839 BGB verantwortlichen Beamten, weil der Art. 34 GG die Haftung auf den Staat verlagert.
- Handelt der Beamte in Ausführung privatrechtlicher Verrichtungen, so haftet die öffentliche Körperschaft im gleichen Umfang, wie die juristischen Personen des Privatrechts, also für verfassungsmäßige Willensorgane unbedingt, für sonstige Beamte nach § 831 BGB, also mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises.
Siehe ausführlich unter „Amtshaftung der Finanzverwaltung“ (Ersatz der Anwalts- und Steuerberaterkosten)“