Türkischer Erblasser vererbt Immobilien in Deutschland. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Türkischer Erblasser vererbt Immobilien in Deutschland
Frage
Ich bin die zweite Ehefrau meines verstorbenen Ehemannes, der Türke war. Mein Mann kam 1964 nach Deutschland. Er hat zwei Töchter aus erster Ehe. Mich hat er in Deutschland geheiratet. Wir lebten bis zum Tod zusammen. Es gibt kein Testament. Er hat zwei Eigentumswohnungen hinterlassen. Ich weiß dass es ein Abkommen zwischen der Türkei und Deutschland gibt, wonach sich der bewegliche Nachlasses nach türkischen Recht vererbt, weil mein Mann Türke war und die Immobilien nach deutschem Recht, weil sie in Deutschland liegen. Wie erben die Kinder meines Mannes und ich?
Antwort
Hinsichtlich des in Deutschland befindlichen unbeweglichen Vermögens kommt deutsches Erb- und Güterrecht (Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zur Anwendung. Sie erben als Ehefrau also 1/2 und die beiden Töchter je 1/4. Hinsichtlich des beweglichen Vermögens (z.B. Geld, Auto, Schmuck) gilt türkisches Erbrecht sowie deutsches Ehegüterrecht (weil Ihre Ehe in Deutschland geschlossen wurde). Danach erben Sie als Ehefrau 1/4 und die beiden Töchter je 3/8. Eine Erhöhung Ihrer Erbquote um 1/4 gemäß § 1371 Abs. 1 BGB auf insgesamt 1/2 kommt bei türkischem Erbstatut und deutschem Güterrechtsstatut nicht in Betracht.
Tipp
Lesen Sie BGH IV ZB 12/12 in ZEV 2012, 590