Kann Sozialamt von Erben Haus der Eltern verlangen, die Sozialhilfe bezogen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht

Kann Sozialamt von Erben Haus der Eltern verlangen, die Sozialhilfe bezogen?

Die Erben von Sozialhilfebeziehern haften gem. § 102 SGB XII für die Sozialhilfe, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers rechtmäßig für diesen aufgewendet wurde, mit dem Wert des Nachlasses. Dabei steht Ihnen gegenüber dem Sozialamt ein geringer Freibetrag zu. Zum Nachlass gehören auch frühere Schonvermögensgegenstände (spätestens mit dem Tod ist also Schluss mit der Verschonung).

Wenn zum Beispiel der Erblasser ein zum Schonvermögen gehörendes angemessenes Hausgrundstück im Wert von 70.000 Euro besaß und der Erblasser in den letzten neun Jahren pflegebedürftig war, so dass sich die Kosten der Sozialhilfe auf 50.000 Euro beliefen, müssen die Erben diese 50.000 Euro an das Sozialamt abführen.

Es wird aber nur für die „rechtmäßig“ aufgewendete Sozialhilfe gehaftet. Es besteht also keine Erbenhaftung, wenn die Sozialhilfe gewährt wurde, obwohl ein unangemessen großes Eigenheim des Sozialhilfebeziehers vorhanden war. Die Sozialhilfe hätte in diesem Fall gar nicht gewährt werden dürfen, war also nicht rechtmäßig. Dann kann das Sozialamt aber eventuell noch nach § 45 SGB X zurückfordern, nämlich dann, wenn sich der Erblasser die Sozialleistungen durch falsche Sachverhaltsangaben erschlichen hat. Hat er alles richtig angegeben und lag der Sachbearbeiter beim Sozialamt falsch, ist nichts zurückzuzahlen.

 

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