Kein Beschwerderecht des Nacherben gegen Vorbescheid des Vormundschaftsgerichts. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Beschwerderecht des Nacherben bei Vorbescheid des Betreuungsgerichts (früher: Vormundschaftsgerichts)
Eine im Altenheim lebende Dame hat kein Vermögen, das zur Bestreitung der Heimkosten reicht, so dass diese vom Sozialamt übernommen werden. Die alte Dame ist zwar nicht befreite Vorerbin eines alten Hauses, das aber wegen seines Zustands nicht vermietet werden kann und nicht nur keine Einnahmen erbringt, sondern im Gegenteil nur Ausgaben verursacht. Als die Nacherbin ihre Zustimmung zum Verkauf des Hauses verweigert, entschließt sich die Betreuerin schließlich für die Vorerbin das Eigentum an dem alten Haus aufzugeben. Sie bittet das Vormundschaftsgericht (heute Betreuungsgericht) um die Genehmigung zur Eigentumsaufgabe. Das Gericht erlässt einen entsprechenden Vorbescheid, gegen den sich die Nacherbin mit einer Beschwerde wehren will. Das OLG Frankfurt verneinte eine solche Beschwerdeberechtigung
Erteilt das Vormundschaftsgericht einen Vorbescheid, mit dem die Genehmigung zur Aufgabe des Eigentums durch den Betreuer an einem Hausgrundstück angekündigt wird, welches der Betreute als nicht befreiter Vorerbe erhalten hat und dessen Unterhaltungskosten er aus seinem Einkommen und Vermögen nicht finanzieren kann, so ist eine Beschwerdeberechtigung des Nacherben zur Anfechtung dieses Vorbescheides nicht gegeben.
Das OLG begründet seinen Leitsatz mit folgender überzeugenden Argumentation:
„Bei der Aufgabe des Eigentums, die nach § 928 Abs. 1 BGB durch Erklärung des Verzichts des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung dieses Verzichts in das Grundbuch vollzogen wird, handelt es sich um die Verfügung über ein Grundstück, für die der Betreuer gemäß den §§ 1908 i Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Dabei dient das Genehmigungsverfahren der §§ 1908 i Abs. 1, 1821 BGB dem Interesse und dem Wohl des Betreuten, wie es sich zur Zeit der Entscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles darstellt … . Das Gesetz gestaltet dieses Genehmigungsverfahren als eine innere Angelegenheit zwischen Vormund bzw. Betreuer und Vormundschaftsgericht aus, bei der es ausschließlich auf das Interesse des Mündels bzw. Betreuten ankommt und in die ein Dritter zur Wahrnehmung seiner eigenen Rechte nicht eingreifen darf. Auch wenn sich das zur Genehmigung des Vormundschaftsgericht gestellte Rechtsgeschäft auf die Rechte einer dritten Person auswirken kann, ist diese in das Genehmigungsverfahren nicht einzubeziehen und gegen die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung nicht beschwerdeberechtigt.“
Für Experten:
OLG Frankfurt v. 22.10.2009 – 20 W 175/09 –