Ist das Recht des Nacherben auf den Nachlass vererblich? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ist das Recht des Nacherben auf den Nachlass vererblich?
Ja. Wenn der Erblasser E stirbt, geht die Erbschaft zwar zunächst an den Vorerben V über, der Nacherbe N erwirbt aber schon ein Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft. Dieses Anwartschaftsrecht kann der als Nacherbe eingesetzte an seine eigenen Erben vererben oder kann es auch vermachen, nämlich dann wenn er vor dem Nacherbfall stirbt. Er kann als „Vererber“ des Anwartschaftsrechts bezüglich desselben auch Beschränkungen und Beschwerungen, also z.B. Testamentsvollstreckung oder Vermächtnisse anordnen.
§ 2108 BGB Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.
(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.