Erbfähigkeit. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbfähigkeit und Rechtsfähigkeit
Nur wer rechtsfähig ist, kann Erbe werden. Rechtsfähig ist eine natürliche Person, also ein Mensch, nur wenn sie zur Zeit des Erbfalls schon und noch lebt.
Allerdings gilt eine Person, die zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war (Embryo), als vor dem Erbfalle geboren.), sofern sie lebend zur Welt kommt. Man nennt sie „nasciturus“.
Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so gilt sie im Zweifel als Nacherbe.
Was bedeutet eigentlich „Erbfähigkeit“?
Erbfähigkeit bedeutet erben zu können (passive Erbfähigkeit) der vererben zu können (aktive Erbfähigkeit).
Erbfähig sind natürliche und juristische Personen. Die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen können hingegen nicht erben. Grund: Die Erbfähigkeit ist nur ein Ausschnitt aus der allgemeinen Rechtsfähigkeit.
Eine Ausnahme bilden nur die OHG und die KG, das sie nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können.
Die Einsetzung eines nicht rechtsfähigen Vereins als Erbe kann als Einsetzung der Vereinsmitglieder auszulegen sein.
Der Erbe muss zur Zeit des Erbfalls schon bzw. noch leben, um erbfähig zu sein. Es genügt allerdings, wenn er bereits gezeugt ist. Die gezeugte Leibesfrucht wird zwar nicht als erbfähig anerkannt, aber wenn sie dann lebend geboren wird, wird angenommen, dass das Kind schon im Zeitpunkt des Erbfalls erbfähig war.