Beteiligung weichender Erben bei Genehmigung der Hofübergabe?

Keine Beteiligung weichender Erben in Verfahren zur Genehmigung der Hofübergabe. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Keine Beteiligung weichender Erben in Verfahren zur Genehmigung der Hofübergabe

 auch nicht materiell Beteiligte (Beteiligte i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Ihre Beteiligung ist auch nicht im Hinblick auf nach §§ 17 Abs. 2, 12 HöfeO vorgesehene Abfindungsansprüche geboten. im Rahmen der dem Landwirtschaftsgericht obliegenden Amtsaufklärung ist es jedoch möglich und kann ggfs. geboten sein, sie (als nicht am Verfahren beteiligte Auskunftspersonen) anzuhören bzw. sie zu vernehmen.

Für Experten:
OLG Oldenburg v. 09.07.2009 – 10 W 9/09 –
ZEV 2010, Heft 3, IX

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Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

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