Keine Beteiligung weichender Erben in Verfahren zur Genehmigung der Hofübergabe. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Keine Beteiligung weichender Erben in Verfahren zur Genehmigung der Hofübergabe
auch nicht materiell Beteiligte (Beteiligte i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Ihre Beteiligung ist auch nicht im Hinblick auf nach §§ 17 Abs. 2, 12 HöfeO vorgesehene Abfindungsansprüche geboten. im Rahmen der dem Landwirtschaftsgericht obliegenden Amtsaufklärung ist es jedoch möglich und kann ggfs. geboten sein, sie (als nicht am Verfahren beteiligte Auskunftspersonen) anzuhören bzw. sie zu vernehmen.
Für Experten:
OLG Oldenburg v. 09.07.2009 – 10 W 9/09 –
ZEV 2010, Heft 3, IX