Kinderlose Ehepaare brauchen unbedingt ein Testament. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Spezialist für Erbrecht in Villingen-Schwenningen, Konstanz, Radolfzell, Rottweil.
Ehepaare ohne Kinder brauchen dringend ein Testament
Kinderlose Ehepaare denken oft, sie brauchten kein Testament, weil im Todesfall des einen der andere Ehegatte alles erbte. Weit gefehlt. Das ist ein Irrtum, der den überlebenden Ehegatten teuer zu stehen kommen kann.
Sonst kommt die Erbengemeinschaft
Liegt kein Testament vor, tritt immer die gesetzliche Erbfolge ein. In der Regel kommt es dann zu einer bösen Überraschung für den überlebenden Ehepartner. Nach dem Gesetz kommt es nämlich regelmäßig zu einer Erbengemeinschaft, die aus dem überlebenden Ehepartner, der im besten Fall 3/4 erbt, besteht und den Eltern oder den Geschwistern des Erblassers. Der überlebende Ehegatte befindet sich dann zum Beispiel, wenn der Schwiegervater vorverstorben ist, in einer Erbengemeinschaft mit der Schwiegermutter und sämtlichen Schwägerinnen und Schwagern.
1/4 erbt die Schwägerschaft
Die Familie des Verstorbenen erbt in der Regel 1/4 der Erbschaft, manchmal sogar – z.B. bei Gütertrennung – 1/2. Wenn der überlebende Ehegatte dann die lieben Verwandten des verstorbenen Ehepartners auszahlen muss, steht er vor riesengroßen Problemen.
Ausnahme
Nur im Ausnahmefall, dass beim Tod des verstorbenen Ehegatten weder Kinder, Eltern, Geschwister noch Großeltern des verstorbenen Ehepartners leben, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe.
Tipp
Als Sofortmaßnahme empfehle ich in diesen Fällen ein Nottestament, das die Eheleute mit folgendem Wortlaut – am Besten heute noch – handschriftlich errichten sollten.
Gemeinschaftliches Testament
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein.
Radolfzell, den 16. November 2014
Regina Müller
Radolfzell, den 16. November 2014
Egbert Müller
Der eine Ehegatte schreibt das Testament handschriftlich und der andere setzt ebenfalls mit eigener Hand Ort und Datum sowie seine Unterschrift darunter. So einfach geht`s. Damit ist auf jeden Fall die Erbengemeinschaft mit der Familie des Erstversterbenden vermieden und das ist das Allerwichtigste.
Danach sollte man, wenn man Zeit findet, den Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen, um ein detailliertes Testament in erbrechtlicher, steuerlicher und sonstiger Hinsicht zu errichten.
Pflichtteil für Eltern
Zu beachten ist dabei immer, dass die Eltern des Verstorbenen, sofern sie noch leben, einen Pflichtteilsanspruch haben. Hier ist aber zum einen zu hoffen, dass sie den Pflichtteil nicht geltend machen und wenn, haben sie nur einen Geldanspruch. Dieser ist um die Hälfte geringer als der gesetzliche Erbteil. Das Wichtigste ist aber, dass die Eltern nicht in der Erbengemeinschaft sind, und so in die Erbschaft hineinregieren können, z.B. das Haus, das dem Erblasser alleine oder zusammen mit dem überlebenden Ehegatten gehörte, versteigern lassen können.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Daneben ist als Sofortmaßnahme zu raten, dass die kinderlosen Eheleute noch ein Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung errichten. Diese können Sie sich hier kostenlos auf www.ruby-erbrecht.de herunterladen und einfach nur unterschreiben.
Mit diesen einfachen und kostenlosen Sofortmaßnahmen sind Sie zunächst einmal für den – hoffentlich nicht eintretenden – Notfall gut abgesichert. Eine Beratung ist aber trotzdem zu empfehlen. Und die Erstberatungsgebühr bei einem erfahrenen Erbrechtler ist immer eine gute Investition.