Eingetragene Lebenspartnerschaft: Erben in der Homo-Ehe

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, die auf Lebzeiten geschlossen wurde. Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat für schwule und lesbischer Paare am 01.08.2001 in Kraft. Mit Wirkung zum 1.10.2017 kann seit diesem Zeitpunkt die Ehe auch zwischen Personen desselben Geschlechts geschlossen werden. § 20a PartG bietet die Möglichkeit eingetragene Partnerschaften in eine Ehe umzuwandeln.  Wurde nicht in die Ehe gewechselt, gelten die Bestimmungen über die eingetragene Lebenspartnerschaft fort. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften übrigens nicht mehr möglich.

Eingetragene Lebenspartnerschaft: Erben in der Homo-Ehe

Seit 2001 gibt es die eingetragene Lebenspartnerschaft (sog. „Homo-Ehe“). Sie entspricht der Ehe. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft liegt vor, wenn zwei volljährige, ledige Personen desselben Geschlechts vor der zuständigen Stelle erklärt haben, dass sie miteinander eine eingetragene Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit führen wollen und die Partnerschaft ab 1.10.2017 nicht in eine Ehe umgewandelt haben. Die Rechtsfolge im Erbrecht ist, dass Lebenspartner wie Eheleute erben.

So erbt der überlebende Lebenspartner grundsätzlich neben Kindern oder Enkeln des Verstorbenen ein Viertel. Hinzu kommt ein weiteres Viertel bei Zugewinngemeinschaft, so dass der überlebende Partner im Normalfall insgesamt neben Kindern des verstorbenen Lebenspartners 1/2 erbt (1/4 + 1/4).

Bei Gütertrennung erbt der überlebende Partner

  • neben einem Kind 1/2
  • neben zwei Kindern 1/3
  • neben drei oder mehr Kindern 1/4

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