Ausgleich für einen vom Erblasser mitgenutzten steuerlichen Verlustausgleich. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ausgleich für einen vom Erblasser mitgenutzten steuerlichen Verlustausgleich
Frage:
Können Erben einen Ausgleich für einen vom Erblasser mitgenutzten Verlustausgleich verlangen?
Ausgangsfall:
Die Eheleute M und F sind bei der Einkommensteuer gemeinsam veranlagt. Der Ehemann hat hohe Verlustvorträge, die er steuerlich geltend machen kann. Diese Verlustvorträge kommen bei der Zusammenveranlagung somit auch seiner Ehefrau direkt zugute, falls diese positive Einkünfte hat. Nach dem Tod der Ehefrau verlangt der Ehemann nun von den anderen Miterben, hier den gemeinsamen Kinder, einen Ausgleich für die von seiner Ehefrau mitgenutzten Verlustverrechnungen (Verlustvorträge nach § 10 d EStG) und behauptet, dass ihm diese Verluste zukünftig für die eigene Verlustverrechnung fehlen. Geht das?
Antwort:
Eine Rückerstattung der genutzten Verlustvorträge kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die gemeinsame Vermögensverwaltung und Vermögensnutzung von Eheleuten nach dem Tod eines Ehegatten ohnehin nur in Ausnahmefällen Ausgleichsansprüche auslöst, steht hier ein ganz simpler Grund diesem Ansinnen entgegen.
Der Ehemann hat nämlich dieser Nutzung des Verlustvortrages durch seine verstorbene Ehefrau ausdrücklich zugestimmt, indem er die jeweilige Einkommensteuererklärung für die einzelnen Veranlagungszeiträume gemeinsam abgegeben und mitunterzeichnet hat. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz können Ehegatten zwischen der sogenannten getrennten Veranlagung nach § 26 a Einkommensteuergesetz und der Zusammenveranlagung nach § 26 b Einkommensteuergesetz wählen.
Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz gilt Folgendes:
„Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten werden zusammenveranlagt…., wenn beide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart wählen. Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.“
Folglich lag es ausschließlich in der Entscheidungsmacht des Ehemannes, eine getrennte oder eine gemeinsame Veranlagung zu wählen. Die verstorbene Ehefrau hatte keinen Anspruch darauf, dass der Ehemann einer Zusammenveranlagung zustimmt. Der Ehemann hätte ganz einfach die getrennte Veranlagungsart wählen können und eine eigene Steuererklärung abgeben können. Dann hätte der Verlustvortrag auch unter keinen Umständen für die verstorbene Ehefrau verwendet werden können. Wenn jedoch die Eheleute die gemeinsame Steuererklärung unterzeichnen, stimmen sie ausdrücklich auch der entsprechenden Verlustverrechnung gemäß § 10 d Einkommensteuergesetz zugunsten ihres Ehepartners zu. Dann können aber im Nachhinein selbstverständlich keine Rückforderungsansprüche gegen. die Erbengemeinschaft gestellt werden.