Ist Erbschein einzuziehen, wenn Erblasser unbekanntes Kind haben könnte? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ist der Erbschein einzuziehen, wenn der Erblasser ein unbekanntes Kind haben könnte?
Frage:
Ich bin die einzige Schwester meines verstorbenen Bruders. Er hatte keine Kinder, keine Ehefrau und unsere Eltern sind verstorben. Ich habe einen Alleinerbschein, der mich als Alleinerbin ausweist. Mein Bruder stand am Schluss unter rechtlicher Betreuung. Jetzt hat seine frühere Betreuerin beim Nachlassgericht vorgesprochen und dort mitgeteilt, dass mein Bruder eventuell doch ein Kind habe. Es habe vor rund 40 Jahren ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft gegeben und mein Bruder habe damals eine „Vorladung zur Entnahme einer Blutprobe“ erhalten. Die alten Verfahrensakten konnten bisher nicht aufgefunden werden. Das Nachlassgericht hat daraufhin die Sicherstellung des Erbscheins im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet. Ist das richtig, wenn doch gar nicht sicher ist, ob mein Bruder wirklich ein Kind hatte?
Antwort:
Das Vorgehen des Gerichts ist durch § 49 FamFG gerechtfertigt:
§ 49 FamFG Einstweilige Anordnung (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. (2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
Das Nachlassgericht durfte von sich aus tätig werden, um zu prüfen, ob eine Einziehung des Erbscheins gem. § 2361 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Nach dem was bekannt ist besteht zwar keine überwiegende, aber doch eine ausreichende Möglichkeit, dass Möglichkeit, dass der Erbschein unrichtig ist. Daher war ein sofortiges Tätigwerden des Nachlassgerichts durch die Ausweiswirkung des Erbscheins (er weist Sie als richtige Erbin aus) gerechtfertigt.
Tipp:
Lesen Sie OLG Saarbrücken vom 7. 11. 2011, 5 W 239/11 in ZEV 2012, 109