Minderjährigenpflichtteil verjährt erst mit dem 21. Lebensjahr. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Minderjährigenpflichtteil verjährt erst im 24. Lebensjahr
Was normalerweise gilt:
Der Pflichtteilsanspruch verjährt jetzt grundsätzlich in drei Jahren, wobei die Verjährung am Ende des Jahres beginnt, in welches fallen
- der Todesfall und die
- Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Tod des Erblassers
- und die Kenntnis der ihn enterbenden Verfügung von Todes wegen
Wichtig: Gleichgestellt ist der Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte diese Umstände aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kennt.
Was für minderjährige Pflichtteilsberechtigte gilt:
- Ist der Pflichtteilsberechtigte minderjährig und muss er den Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Elternteil geltend machen gilt § 207 BGB: Die Verjährung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt. M.a.W.: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu laufen. Der Pflichtteil eines Minderjährigen verjährt damit idR. erst zum Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte das 24. Lebensjahr vollendet.
- Ist der Pflichtteilsanspruch gegen einen familienfremden Dritten geltend zu machen, wird auf die Kenntnis des überlebenden Elternteils abgestellt. Der Pflichtteilsanspruch verjährt „normal“.
- Ist der Pflichtteilsanspruch gegen ein Geschwister geltend zu machen, ist der überlebende Elternteil von der Vertretung ausgeschlossen. Wird kein Pfleger zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen das Geschwister bestellt, kann die Verjährung jedenfalls nicht vor Ablauf eines weiteren halben Jahres nach Eintritt der Volljährigkeit eintreten (§ 210 BGB). Ob dann die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Eintritt der Volljährigkeit beginnt, ist noch nicht geklärt.