Der Testamentsvollstrecker und die Steuern. Erklärt von Fachanwalt für Erbrecht, Gerhard Ruby, Zertifizierter Testamentsvollstrecker, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Der Testamentsvollstrecker und die Steuern
1. Einkommensteuer
Die Erben erben die einkommensteuerlichen Verpflichtungen des Verstorbenen. Der Testamentsvollstrecker ist aber neben den Erben zur Abgabe der noch offenen Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen verpflichtet und berechtigt. Dies folgt aus § 34 Abs. 3 AO
§ 34 AO Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Der Einkommensteuerbescheid ist vom Finanzamt aber nicht an den Testamentsvollstreckers, sondern an die Miterben zu richten.
Der Testamentsvollstrecker, der die Nachlassschulden und somit auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers zu erfüllen hat, ist vom Finanzamt durch Zusendung eines Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides über die Einkommensteuerschuld in Kenntnis zu setzen, damit er diese aus dem Nachlass an das Finanzamt bezahlen kann. Dies ist schon deshalb wichtig, weil der Testamentsvollstrecker für die Erfüllung sämtlicher steuerlicher Pflichten des Verstorbenen persönlich haftet (§§ 69, 34 Abs. 3 AO).
2. Erbschaftsteuer
Schuldner der Erbschaftsteuer sind die Erben. Die Erbschaftsteuererklärung muss aber vom Testamentsvollstrecker abgegeben werden, wenn das Finanzamt dies von ihm verlangt. Der Testamentsvollstrecker darf abwarten, bis er vom Finanzamt aufgefordert wird, die Erbschaftsteuererklärung für die Erben abzugeben.
Die Erbschaftsteuerbescheide für die Erben sind vom Finanzamt dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben. Sie werden mit der Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker wirksam. Erbschaftsteuerbescheide für Vermächtnisnehmer sind dem Testamentsvollstrecker nicht bekannt zu geben, und zwar auch dann nicht, wenn er die entsprechende Erbschaftsteuererklärung abgegeben hat.
Der Testamentsvollstrecker kann selber keinen Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid einlegen. Betroffene sind allein die Erben. Legt der Testamentsvollstrecker für die Erben Einspruch ein, benötigt er eine Vollmacht. Das Testamentsvollstreckerzeugnis reicht nicht. Ein ohne Vollmacht eingelegter Einspruch des Testamentsvollstreckers gegen einen oder mehrere Erbschaftsteuerbescheide ist unzulässig.
Allerdings hat der Testamentsvollstrecker für die Bezahlung der Erbschaftsteuer aus dem Nachlass zu sorgen. Tut er dies nicht, kann er für die Bezahlung der Erbschaftsteuer persönlich haften. Bevor der Testamentsvollstrecker aber persönlich für die Steuerschuld in Haftung genommen wird, muss gegen die Erben in deren bewegliches Vermögen vom Finanzamt erfolglos vollstreckt worden sein.