Es ist für die Erben oft schwer und schmerzhaft zu akzeptieren, welch starke Rechtstellung der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben hat. Allerdings hat der Testamentsvollstrecker auch zahlreichen Pflichten gegenüber den Erben, die wir hier genauer betrachten werden.
So hat der Testamentsvollstrecker die Erben zu informieren und ihnen Auskünfte zu erteilen. Es werden folgende Auskunftsbereiche unterschieden
- Der Testamentsvollstrecke hat zu Beginn seines Amtes den Erben unaufgefordert ein Nachlassverzeichnis zukommen zu lassen.
- Auskunftspflichten und Benachrichtigungspflichten des Testamentsvollstreckers während der laufenden Verwaltung. Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Stand der Geschäft zu informieren. Je riskanter ein Geschäft, um so umfassender hat die Information auszufallen.
- Zu guter Letzt kommt und am wichtigsten ist die Rechnungslegung am Ende der Testamentsvollstreckung. Hier muss der TV seine Abrechnung offenlegen, die Belege vorlegen und seine Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker erläutern.
Diese drei Informationspflichten wollen wir näher betrachten:
1. Nachlassverzeichnis
§ 2215 BGB Nachlassverzeichnis
Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.
(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.
Das Nachlassverzeichnis muss die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände und die bekannten Nachlassverbindlichkeiten angeben. Es ist vom Testamentsvollstrecker den Erben, nicht aber den Pflichtteilsberechtigten und den Vermächtnisnehmern mitzuteilen. Diese haben andere Auskunftsansprüche. Das Nachlassverzeichnis ist Grundlage für die spätere
- Rechnungslegung (=Rechenschaftslegung) des Testamentsvollstreckers (d.h. seinen Rechenschaftsbericht am Ende der Testamentsvollstreckung) und die
- Herausgabe der Nachlassgegenstände am Ende der Testamentsvollstreckung.
- Das Nachlassverzeichnis ermöglicht den Erben eine Kontrolle des Testamentsvollstreckers, also auch seiner Verwaltungstätigkeit.
- Es kann Grundlage für Haftungsansprüche gegen den Testamentsvollstrecker sein.
1.1 Wann ist das Nachlassverzeichnis vom Testamentsvollstrecker den Erben mitzuteilen?
Unverzüglich nach der Annahme des Testamentsvollstreckeramts, so dass es der TV ohne schuldhaftes Zögern nach Amtsantritt aufnehmen muss. Das kann bei einem entsprechend großen Nachlass auch Monate dauern. Ein Jahr dürfte auf jeden Fall zu lange sein.
1.2 TV muss von sich aus tätig werden
Der Testamentsvollstrecker hat das Nachlassverzeichnis von sich aus aufzunehmen und den Erben mitzuteilen. Die Pflicht dazu obliegt ihm also selbst und entsteht nicht erst, wenn er von den Erben dazu aufgefordert wird. Das Nachlassverzeichnis ist aus unterschiedlichen Gründen wichtig:
- Zur Kontrolle und Abgleich für die Erben mit der Schlussrechnung des Testamentsvollstreckers
- Für die auf den Pflichtteil verklagten Erben
- Für den Erbscheinsantrag und das Testamentsvollstreckerzeugnis beim Nachlassgericht für die Gebührenrechnung
- Für die Erbschaftsteuererklärung
Die Erben können die Erstellung des Nachlassverzeichnisses beim Prozessgericht einklagen. Erstellt der TV trotz Mahnung kein Nachlassverzeichnis kann darin ein Entlassungsgrund liegen.
1.3 Wann ist das Nachlassverzeichnisses zu erstellen und mitzuteilen?
Welcher Stichtag für das Verzeichnis des Nachlasses zugrunde zu legen ist, ist unklar. In der Rechtsliteratur wird ganz überwiegend der Tag der Annahme des Amts als Stichtag genannt. Das dürfte auch richtig sein, weil der Testamentsvollstrecker vom Tag der Amtsannahme an nach dem Gesetz für seine Tätigkeit / Untätigkeit grds. haftet.
Von diesem Stichtag zu unterscheiden ist der Tag der „unverzüglichen Mitteilung“ des Nachlassverzeichnisses an die Erben, also der Mitteilungszeitpunkt. Der TV braucht oft Monate, um den Umfang des Nachlasses zu klären. Unverzüglich heißt nicht sofort, sondern nur „ohne schuldhaftes Zögern“. Wenn es mehrere Monate dauert bis der TV das Nachlassverzeichnis errichtet und den Erben mitgeteilt hat und ihm hierbei kein Verschulden bei der Ermittlung vorgeworfen werden kann, liegt kein Pflichtenverstoß des TV vor und das Verzeichnis ist unverzüglich errichtet und mitgeteilt.
1.4 Pflicht eines Testamentsvollstrecker- Nachfolgers
Ein TV-Nachfolger hat auf jeden Fall bei seinem Amtsantritt ein Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen muss, wenn sein Vorgänger vor seinem Tod, seiner Kündigung oder Entlassung noch kein Verzeichnis vorgelegt hat. Ob dies auch für den Fall gilt, dass der Vorgänger bereits ein Nachlassverzeichnis vorgelegt hat, ist noch nicht geklärt.
1.5 Beendigung des TV-Amtes
Kündigt der Testamentsvollstrecker sein Amt und legt es damit nieder, ist er nicht mehr Testamentsvollstrecker. Er muss dann kein Nachlassverzeichnis mehr erstellen, selbst wenn es eingeklagt war. Dieser Rechtsstreit hat dann seine Erledigung gefunden, weil der Beklagte nicht mehr Testamentsvollstrecker und damit nicht mehr der richtige Beklagte ist. Dies müsste dann eigentlich auch beim Tod des Testamentsvollstreckers für seine Erben gelten, weil mit dem Tod des TV das Amt erlischt, sofern kein Nachfolger-TV bestimmt ist.
1.6 Wer hat das Nachlassverzeichnis zu erstellen?
Der Testamentsvollstrecker hat das Verzeichnis selbst schriftlich zu erstellen und eigenhändig zu unterschreiben. Die Erben können sogar nach der Vorlage eines Verzeichnisses verlangen, dass das Nachlassverzeichnis amtlich, d.h. durch einen Notar aufgenommen wird. Der Notar hat dann eigenständig Ermittlungen zum Bestand des Nachlasses anzustellen und darf Angaben des Testamentsvollstreckers nicht ungeprüft übernehmen. Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen wird. Wurden die Erben vom Notar nicht zum Aufnahmetermin eingeladen, ist die Aufnahme in Anwesenheit der Erben zu wiederholen. Die Erben können ihren Anspruch auf Teilnahme an der Bestandsaufnahme bei Gericht einklagen.
1.7 Verjährung
Der Anspruch auf Vorlage des Nachlassverzeichnisses an die Erben verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt zum Ende des Jahres (z.B. 31.12.2021) , in dem der TV sein Amt angenommen hat (z.B. 18.2.2021) und endet drei Jahre danach (z.B. zum 31.12. 2024)
2. Mitteilungs- und Auskunftspflichten während der Vollstreckung
§ 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
Die Informationspflichten des Testamentsvolltreckers während der Vollstreckung richten sich nach Auftragsrecht. Dabei ist wieder zwischen Mitteilungspflichten und Auskunftspflichten des Testamentsvollstreckers zu unterscheiden. Diese Informationspflichten dienen dazu, dass der Erbe seine Situation im Rahmen der Testamentsvollstreckung vollständig und richtig beurteilen kann. Kommt der TV seinen Informationspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das ein Grund für seine Entlassung sein.
Mitteilungspflichten = Benachrichtigungspflicht
Wichtig ist dabei, dass der Testamentsvollstrecker seine Mitteilungspflichten von sich aus zu erfüllen hat. Eine Aufforderung durch die Erben zur Nachricht ist also nicht erforderlich. Der Testamentsvollstrecker muss von sich aus aktiv werden. Die Benachrichtigungspflicht hat ihren Grund darin, dass der Erbe im Hinblick auf seine Vermögensinteressen am Nachlass nicht ohne Informationen bleiben darf und ihm durch die Information des TV die Möglichkeit eröffnet werden muss vor wichtigen Vorgängen bzw. Maßnahmen des TV Einfluss auf den TV nehmen zu können. Umso wirtschaftlicher bedeutsamer die vom Testamentsvollstrecker geplante Maßnahme ist, um so mehr spricht dies für eine Benachrichtigungspflicht. Vor allem bei Eigengeschäften des TV besteht eine Benachrichtigungspflicht. Gleiches gilt für Risikogeschäfte.
Auskunftspflichten
Anders ist es bei den Auskunftspflichten. Hier muss zumindest einer der Erben den Testamentsvollstrecker auffordern Auskunft zu erteilen. Der Erbe muss also dem Testamentsvollstrecker mitteilen worüber, in welchem Umfang und bis wann er Auskunft haben will. Die Auskunft muss vom Testamentsvollstrecker auch dann erteilt werden, wenn er sich damit der Gefahr eigener Strafverfolgung aussetzt.
2.1. Worüber muss der Testamentsvollstrecker von sich aus die Erben benachrichtigen?
§ 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
2.2 Mitteilungspflicht des Testamentsvollstreckers zur Benachrichtigung der Erben
Nach dem für den Testamentsvollstrecker maßgeblichen Auftragsrecht ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Erben die erforderlichen Nachrichten zu geben, Das muss er logischerweise von sich aus tun, denn die Erben wissen in der Regel gar nicht, was gerade an wichtigen Vorkommnissen oder Maßnahmen ansteht. Dies gilt insbesondere für die Vornahme riskante Geschäfte, wie zum Beispiel riskante Geldanlagen oder die Eingehung von Schulden für den Nachlass durch den Testamentsvollstrecker.
Beachte: Die Benachrichtigungspflicht des Testamentsvollstreckers ist für die Erben nicht einklagbar. Verletzt der Testamentsvollstrecker sie aber und entsteht hierdurch ein Schaden, kann der Testamentsvollstrecker den Erben schadensersatzpflichtig sein.
2.3 Recht der Erben vom Testamentsvollstrecker Auskunft zu verlangen
Auch hier gilt für den Testamentsvollstrecker das Auftragsrecht. Nach dem Gesetz ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Erben auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen. Das bedeutet im Klartext, dass er den Erben, sofern sie dies verlangen, Auskunft über den Stand der Vollstreckung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen hat. Das folgt aus dem Gesetz, nämlich aus
§ 260 BGB Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
Der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen der Erben auch Auskunft über die von ihm ins Auge gefassten Geschäfte für den Nachlass zu erteilen.
Beachte: Die Erteilung von Auskünften setzt immer eine entsprechende Aufforderung durch die Erben voraus. Sie kann von jedem Miterben eingeklagt werden, wobei die Auskunft an alle Miterben eingeklagt werden muss.
Es spielt keine Rolle, ob es sich um einzelne Fragen der Erben (z.B. ob die Depots in der Zwischenzeit aufgelöst wurden) oder um einen Zwischenbericht über den gesamten Sachstand handelt. Die Auskunft kann mündlich oder schriftlich erteilt werden.
2.4 Tod des Testamentsvollstreckers
§ 2225 Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.
Das Amt des Testamentsvollstreckers endet mit seinem Tod. Hier gilt dann wieder eine Verweisung auf das Auftragsrecht.
§ 673 BGB Tod des Beauftragten
Bürgerliches Gesetzbuch
… Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
2.4.1 Gesetzliche Notgeschäftsführungspflichten
Die Erben des Testamentsvollstreckers selbst haben die Erben des bislang unter Testamentsvollstreckung stehenden Nachlasses unverzüglich über den Tod des Testamentsvollstreckers zu unterrichten. Wenn „mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist“, haben die Erben des TV die Testamentsvollstreckung sogar fortzusetzen, bis ein Testamentsvollstrecker-Nachfolger oder die Erben des TV-Erblassers selber anderweit Fürsorge für den Nachlass treffen können. Die Testamentsvollstreckung gilt insoweit als fortbestehend. Bei einer solchen Situation sind die Erben des TV also zur weiteren Fortführung der Testamentsvollstreckung verpflichtet. Ob sie dafür ein eigenes TV-Zeugnis beantragen können ist noch nicht geklärt. Am meisten interessiert hier natürlich die ominöse „Aufschubgefahr“. Damit ist eine Gefahr für den Nachlass gemeint. Das sind sicher Notfälle, wie z.B. drohende Fristen oder die Behebung von Wasserschäden an Immobilien, die keinen Aufschub dulden, Eintreibung von Mietforderungen, deren Verjährung droht, drängende Kündigungen in einem Betrieb der zum Nachlass gehört und ähnliches.
2.4.2 Vom verstorbenen TV geerbte Pflichten
So weit das Gesetz. In diesem Zusammenhang sind aber noch weitere Überlegungen anzustellen.
Die Erben des Testamentsvollstreckers erben nicht nur dessen Vermögen, sondern auch dessen Pflichten. Hier stellt sich die Frage, ob sie auch Pflichten des Testamentsvollstreckers erben können, die dieser im Zeitpunkt seines Ablebens aufgrund seiner Aktivitäten als Testamentsvollstrecker noch hatte. Pflichten des TV, die bereits vor seinem Tod entstanden sind, gehen aufgrund des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge mit dem Tod des TV auf dessen Erben über. Das sind folgende Pflichten, die der Erbe des Testamentsvollstreckers zu erfüllen hat, sofern sie beim verstorbenen Testamentsvollstrecker schon entstanden sind:
- Die Erben haben ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Amtsantritts des verstorbenen TV vorzulegen, wenn es der verstorbene TV noch nicht vorgelegt hat (§ 2215 BGB).
- Die Erben müssen die entsprechenden Auskünfte erteilen, sofern der verstorbene Testamentsvollstecker schon zur Auskunft aufgefordert wurde (§ 2218 BGB)
- Die Erben haben Rechnung zu legen (z.B. jährliche Rechnungslegung), sofern der verstorbene Testamentsvollstrecker schon zur Rechnungslegung aufgefordert wurde (§ 2218 BGB).
- Die Erben des Testamentsvollstreckers müssen an die Erben des Erblassers, der TV angeordnet hat, die Gegenstände herausgeben, die der verstorbene TV aus seinen TV-Geschäften erlangt hat.
- Die Erben des TV haften für Fehler, die der TV bei seiner Amtsführung begangen hat.
Dabei müssen sich die Erben anhand der für sie erreichbaren Erkenntnisquellen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit eigenes Wissen verschaffen und solches, notfalls mit Unterstützung durch Hilfspersonen, zu vervollständigen suchen.
Zu beachten ist allerdings, dass die Erben des verstorbenen Testamentsvollstreckers – mit Ausnahme der Notgeschäftsführungspflichten – zur Fortführung der TV-Geschäfte weder berechtigt noch verpflichtet sind.
Ungeklärt ist auch die Frage, ob auf solche Fälle die Rechtsprechung zur Kündigung des TV-Amtes übertragbar ist oder nicht.
3. Rechnungslegung am Ende
§ 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
Auch zur Rechnungslegung ist der Testamentsvollstrecker nur auf Verlangen der Erben verpflichtet (Wortlaut des § 666 BGB). Sie muss schriftlich erfolgen. Bei der Rechnungslegung handelt es sich um eine aus sich heraus verständliche, sorgfältige Dokumentation der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers. Es muss also der tatsächliche Ablauf (so weit relevant) berichtet werden, und es muss eine sorgfältige Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben erstellt werden, die für die Erben anhand der vorzulegenden Belege nachprüfbar ist. Die Rechnungslegung kann von den Miterben gegen den TV eingeklagt werden.
Auch der entlassene Testamentsvolltrecker muss Rechenschaft legen. Der „Trick“, das TV-Amt niederzulegen, um sich diesen Pflichten zu entziehen, erweist sich also als „Rohrkrepierer“.
Genügt die Rechnungslegung diesen Anforderungen hat der Testamentsvollstrecker seine Rechnungslegungspflicht erfüllt, selbst wenn einzelne Angaben fehlerhaft oder nicht vollständig sind.
4. Jährliche Rechnungslegung
Bei länger dauernden Verwaltungen hat der TV auf auf Verlangen der Erben jährlich Rechnung zu legen. Eine länger dauernde TV ist auch bei einer Abwicklungsvollstreckung, die länger als ein Jahr dauert, gegeben. Die jährliche Rechnungslegung muss alle Einnahmen und Ausgaben samt Belegen enthalten. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung kann einen Entlassungsgrund darstellen. Die jährliche Rechnungslegung ist so zeitig vom TV zu erbringen, dass der Erbe seine Einkommensteuererklärungen ohne Fristverlängerung abgeben kann, also sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs (§ 149 Abs. 2 AO).