Sie erreichen RUBY. Die Kanzlei für Erbrecht unter 07721 9930505

Motivirrtum: Wurde Erblasser enttäuscht, ist Testamentsanfechtung möglich. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Ein Motiv

ist immer der Grund für etwas. Es geht beim Motivirrtum um den Grund bzw. das Motiv für eine Erklärung. Ich erkläre etwas, weil ich etwas annehme oder damit ich etwas bewirke oder erreiche. Ein Motiv für einen Aktienkauf kann sein, dass der Käufer glaubt, dass die Aktienkurse steigen werden. Steigen die Aktienkurse nicht, sondern fallen, liegt ein Motivirrtum vor. Er ist im Rechtsleben grds. unbeachtlich, d.h. er berechtigt nicht zur Anfechtung der durch den Motivirrtum beeinflussten Willenserklärung. Der Grund dafür liegt darin, dass ansonsten der Vertragspartner immer mit einer Anfechtung rechnen müsste. Die Geschäfte wären in hohem Maße rechtlich unsicher. Im Erbrecht allerdings berechtigt der Motivirrtum zur Anfechtung der Verfügungen in einem Testament. Beim Testament liegt nämlich eine einseitige Willenserklärung vor. Hier gibt es keinen Vertragspartner, der zu schützen wäre.

Ausführlicher zum Motivirrtum:

Grundsätzlich wird im Zivilrecht – Ausnahme: Erbrecht – der sogenannte Motivirrtum nicht anerkannt. Er ist grundsätzlich unbeachtlich. Ein solcher bezieht sich auf die Gründe (= Motive = Beweggründe), die eine rechtliche Erklärung auslösten („Ich erklärte dies, weil…“) oder Folgen, die durch die Erklärung beabsichtigt sind („Ich erklärte dies, damit…“). Beispielsweise ist ein Aktienkauf nicht etwa deshalb anfechtbar, weil der Käufer irrig glaubt, dass die Aktienkurse nur steigen könnten.

Anders ist dies im Erbrecht. Wenn ein Erblasser ein Testament verfasst hat, an dem er nicht mehr festhalten würde, hätte er die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Todes gekannt, berechtigt dies u.U. zur Anfechtung.

§ 2078 BGB Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
   (1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
   (2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
   (3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.

Beispielsweise kann eine Testament angefochten werden, wenn der Erblasser eine letztwillige Verfügung getroffen hat, weil irrigerweise annimmt, dass

  • er mit dem Bedachten verwandt sei, was gar nicht stimmt
  • die bedachte Stiftung ein Altenheim unterhalte, was nicht stimmt
  • der Bedachte einen bestimmten Ausbildung abschließen werde
  • der Bedachte den Erblasser pflegen und versorgen werde

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren