Muss der Notar beurkunden, wenn es von ihm verlangt wird? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Der Notar muss beurkunden
1. Muss der Notar beurkunden, wenn es von ihm verlangt wird?
Ja, der Notar muss beurkunden, selbst wenn er das zu Beurkundende für nicht ratsam hält. Der Notar darf aber die Beurkundung verweigern,
- wenn die Klausel sicher unwirksam ist; bloße Zweifel an der Wirksamkeit beseitigen die Pflicht des Notars zur Beurkundung nicht
- wenn er mit der Beurkundung eine Amtspflicht verletzen, z.B. gegen ein Mitwirkungsverbot verstoßen würde (z.B. Beurkundung einer eigenen Sache oder seines Ehegatten)
- wenn es sich um verbotene Geschäfte bzw. um eine Straftat handelt
- wenn unredliche Zwecke mit der Urkunde verfolgt werden, z.B. wenn eine Lüge, die dem Notar bekannt ist, beurkundet werden soll.
§ 15 BNotO Amtsverweigerung
(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.
(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar seine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt. Der Notar muss jedoch spätestens ab dem 1. April 2006 über zumindest eine Einrichtung verfügen, die Verfahren nach Satz 1 ermöglicht.§ 4 BeurkG Ablehnung der Beurkundung
Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.