Gut zu wissen: Testament bei Kindern aus erster Ehe

Das richtige Testament für nicht verheiratete Patchworker mit Kindern. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Das richtige Testament für  verheiratete Patchworker mit Kindern

Frage:

Wir sind beide in zweiter Ehe verheiratet. Jeder von uns hat Kinder aus erster Ehe. Gemeinsame Kinder haben wir nicht. Wir möchten, dass der überlebende von uns beiden im Alter abgesichert ist. Wir wollen aber nicht, dass die Kinder Pflichtteilsansprüche gegen den Überlebenden von uns geltend machen. Auch sollen die Kinder eines jeden von uns im Ergebnis das Vermögen des Elternteils erhalten. Was raten Sie uns?

Antwort:

Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder Sie errichten ein Testament mit Vor- und Nacherbschaft oder Sie entscheiden sich beide für ein Testament mit  Nießbrauchlösung.

Bei der Vor- und Nacherbenlösung setzt jeder Ehegatte den überlebenden Ehegatten zum Vorerben und die eigenen Kinder zu Nacherben ein. Der überlebende Ehegatte darf dann die Vorerbschaft lebenslang nutzen, aber nicht über sie verfügen. Die eigenen Kinder des Erblassers sind sicher, dass sie mit dem Ableben des überlebenden Stiefelternteils das Vermögen ungeschmälert erhalten.

Für den Fall, dass Sie der überlebende Ehegatte sind, setzen sie die eigenen Kinder zu Schlusserben ein . Ihr Ehegatte macht genau dasselbe.

Bei der Nießbrauchlösung werden die eigenen Kinder gleich Erben des erstversterbenden Ehegatten und der überlebende Ehegatte erhält im Wege des Vermächtnisses den lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauch an der Erbschaft. Er kann dann ebenfalls den Nutzen aus der Erbschaft ziehen (z.B. die Zinsen von Ersparnissen verbrauchen oder Häuser selbst bewohnen oder vermieten und die Mietzinsen vereinnahmen), aber nicht über die Erbschaft verfügen.  Das können nur die Kinder, denen damit ihr Erbe sicher ist.

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