Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Testamentsvollstrecker muss Erben Nachlassverzeichnis mitteilen
Nach dem Gesetz (§ 2215 BGB) hat der Testamentsvollstrecker den Erben unverzüglich nach der Annahme des Testamentsvollstreckeramts ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen. Die Annahme des Amtes erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht. Der Testamentsvollstrecker erhält dann vom Nachlassgericht eine Annahmebescheinigung oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis, falls er dieses beantragt. Das vom Testamentsvollstrecker zu erstellende Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und vom Testamentsvollstrecker zu unterschrieben. Jeder Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird. Der Testamentsvollstrecker ist auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis über den Nachlass durch einen Notar aufnehmen zu lassen. Diese Möglichkeit ist weitgehend unbekannt. Von ihr wird viel zu wenig Gebrauch gemacht.
Zentrale Pflicht des Testamentsvollstreckers
Die Erstellung und Übermittlung des Nachlassverzeichnisses an die Erben ist eine der zentralen Pflichten des Testamentsvollstreckers. Der Testamentsvollstrecker muss ihr ohne Aufforderung durch die Erben nachkommen. Ein Verstoß stellt regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung dar, die sogar zur Entlassung als Testamentsvollstrecker führen kann. Nach der Annahme des Amtes ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Erben ohne schuldhaftes Zögern das Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dies Pflicht endet erst, wenn der Testamentsvollstrecker das Amt niederlegt. Dann muss er auch kein Nachlassverzeichnis mehr vorlegen.
Inhalt des Nachlassverzeichnisses
Das Verzeichnis hat eine Aufstellung der Nachlassgegenstände und der Schulden zu enthalten. Der Testamentsvollstrecker ist aber nicht verpflichtet, den Wert der Nachlassgegenstände zu ermitteln. Auch Gegenstände und Schulden, von denen man nicht sicher weiß, ob sie zum Nachlass gehören, sind aufzuführen.
Aufnahme durch Notar
Der Erbe kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Die hierdurch zusätzlich anfallenden Kosten hat der Nachlass zu tragen. Die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses kann der Erbe selbst noch nach längerer Zeit verlangen. Der Erbe kann auch verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses durch den Notar zugezogen wird, also bei der Aufnahme anwesend ist.