Nießbraucher oder Eigentümer? Wer zahlt was? Erklärt von Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby, Villingen, Rottweil, Radolfzell, Konstanz
Nießbraucher oder Eigentümer? Wer zahlt was?
Oft stellt sich beim Nießbrauch die Frage: Eigentümer oder Nießbraucher – Wer zahlt was?
Im Vertrag nachsehen
Oft gibt es Streit zwischen Eigentümer und Nießbraucher. So streiten sich zum Beispiel Sohn und Eltern, wer welche Kosten zu zahlen hat. Zunächst sollte man im Übergabevertrag nachschauen. Ist dort geregelt, wer was zu zahlen hat, ist der Vertrag maßgebend.
Im Gesetz nachsehen
Fehlt eine vertragliche Regelung, hilft das Gesetz. Danach trägt der Nießbraucher / Wohnungsberechtigte nur die gewöhnlichen Unterhaltungskosten. Außergewöhnliche Unterhaltungskosten hat der Eigentümer zu tragen.
Gewöhnliche Unterhaltungskosten, die der Nießbraucher/Wohnungsberechtigte zu tragen hat sind
- Kleinere Reparaturen. Schulbeispiel: Ein einziger Dachziegel ist defekt.
- Schönheitsreparaturen
- Stromkosten
- Müllabfuhr
- Heizung
- Kanalgebühren
- Wasser
- Schornsteinfeger
- Heizung
- Brandversicherung für das Gebäude
- Grundsteuer
- Beiträge zur Landwirtschaftskammer (bei Hof)
- Beiträge zur Berufsgenossenschaft (bei Unternehmen)
- Zinsanteil bei Grundschuld
Vom Eigentümer sind die außergewöhnlichen Kosten zu tragen, zum Beispiel:
- umfangreiche Maßnahmen zur Erneuerung (Schulbeispiel: Das ganze Dach wird neu eingedeckt)
- Sanierung des Treppenhauses
- Stromzähleranlage
- Stromanlagen im Haus
- Erneuerung der Wasserrohre im gesamten Haus
- Wärmedämmung des Hauses
- Erneuerung der Fenster
- Modernisierung der Heizung
- Erschließungskosten
- Tilgungsanteil bei Grundschuld
Besonderheiten bei Eigentumswohnungen
Hier zahlt – mangels vertraglicher Vereinbarung – der Eigentümer die Kosten der
- Verwaltung
- Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums
Der Nießbraucher trägt die
- laufenden Betriebskosten
Das Stimmrecht in der Versammlung der Wohnungseigentümer verbleibt beim Eigentümer.