Einkommensteuerpflichtig: Leibrente von Schwester für Pflichtteilsverzicht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Leibrente für Pflichtteilsverzicht ist nicht einkommensteuerpflichtig
Das Finanzgericht München hatte – zu Unrecht – in einem Urteil (Az.: 15 K 1825/07) geurteilt: Wenn in einem dreiseitigen Vertrag Vermögen gegen Versorgungsleistungen übertragen wird und der Empfänger sich gleichzeitig verpflichtet, seiner Schwester nach dem Tod des Übergebers eine Gleichstellungsrente zu zahlen, unterliegen die wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht der Einkommensteuer.
Die Revision wurde im Hinblick auf die Abgrenzung zu nicht steuerbaren Leistungen im Sinne des BFH-Urteils vom 9.2.2010 – VIII R 43/06 zugelassen. Und sieh da, der BFH sah das ganz anders. Er stellte fest:
„Die Auffassung des Finanzgerichts, die Klägerin erhalte von ihrem Bruder,… eine mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Eine Rechtsgrundlage für die Besteuerung eines etwaigen Zinsanteils ergibt sich weder aus § 20 I Nr. 7 EStG noch aus § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a S. 3 bzw. Nr. 3 EStG.“
Der amtliche Leitsatz des BFH lautete demzufolge:
1. Der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ist ein erbrechtlicher – bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher – Vertrag, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Wird die Höhe der aus einem derartigen Vertrag zu zahlenden monatlichen Rente so ermittelt, dass die Beteiligten einen vom Erblasser vorgegebenen Basisbetrag zu Grunde legen, der zunächst durch die statistische Lebenserwartung des Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Zahlungsbeginns und anschließend nochmals durch zwölf dividiert wird, so enthält die monatliche Zahlung keinen Zinsanteil.