Pflichtteilsreduzierung durch Güterstandsschaukel. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Pflichtteilsreduzierung durch Güterstandsschaukel
Frage:
Ich bin Unternehmer. Ich habt mit meiner zweiten Ehefrau in Gütertrennung bei Null angefangen und mein Vermögen beläuft sich jetzt auf zwei Millionen. Aus meiner zweiten Ehe habe ich keine Kinder. Aus meiner ersten Ehe habe ich ein Kind, zu dem ich keinen Kontakt habe. Ich möchte, dass meine Ehefrau so viel wie möglich bekommt. Der Pflichtteil für mein Kind beläuft sich ja wohl auf 500.000 Euro. Kann ich rückwirkend auf den Beginn unserer Ehe Zugewinngemeinschaft vereinbaren, dann Gütertrennung vereinbaren und den Zugewinnausgleich von einer Million durchführen und dann wieder Zugewinngemeinschaft vereinbaren mit dem Ziel, dass dann nur noch eine Erbschaft von einer Million da ist und sich der Pflichtteil für mein Kind auf 250.000 Euro ermäßigt?
Antwort:
Zunächst ist festzuhalten, dass Ihre Gestaltung hinsichtlich des Zugewinnausgleichs von der Finanzverwaltung als steuerfrei akzeptiert wird. Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine entsprechende Entscheidung in 2006 getroffen.
Aus pflichtteilsrechtlicher Sicht ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte eine pflichtteilsrelevante Schenkung im Zugewinnausgleich sehen werden, wenn dieser ausschließlich dazu dient, die Pflichtteilsansprüche des Kindes zu minimieren. Dann würde der Gesamtpflichtteil sich hier nach wie vor auf 500.000 Euro belaufen.
Andererseits ist der Ansatz Steuern zu sparen ein legitimer und zulässiger Zweck, den keinesfalls das Missbrauchsurteil treffen kann. Wenn also die Güterstandsschaukel aus steuerlichen Gründe durchgeführt wird, könnte durchaus der Zugewinnausgleich zu einer Minimierung des Pflichtteils führen.
Hier bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden werden.