Prozesskostenhilfe für Mitglied einer Erbengemeinschaft. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Prozesskostenhilfe für Mitglied einer Erbengemeinschaft
Frage:
Wir sind drei Miterben. Ich habe Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Klage gegen einen Erbschaftsbesitzer beantragt, wobei im Wege der Stufenklage zunächst Auskunftsansprüche nach §§ 2027, 2028 BGB geltend gemacht werden sollten. Die anderen Miterben wollen nicht, dass ich klage. Bekomme ich die PKH?
Antwort:
Das ist streitig. Das OLG Frankfurt hat gerade diesen Fall gegen Sie entschieden und würde nein sagen. Wir sind hier aber anderer Auffassung. Aber der Reihe nach: Das OLG Frankfurt hält eine Klage für unzulässig, weil sie einen Missbrauch der Prozessführungsbefugnis darstelle. Es stehe zwar jedem Erben gem. § 2039 BGB das Recht zu, Nachlassforderungen allein geltend zu machen und Leistung an alle Miterben zu verlangen. Da in Ihrem Fall die anderen Miterben aber einer solchen Klage widersprochen hätten, liege ein Missbrauch der Prozessführungsbefugnis vor. Zur Begründung verweist das OLG auf ein alters Urteil des Bundesgerichthofs (v. 11. 1. 1966, V ZR 160/65, NJW 1966, 773)
Ich halte diese Ausführungen für viel zu weitgehend. Sie führen zu einer Entwertung der Prozessstandschaft nach § 2039 BGB. § 2039 BGB mit der Möglichkeit der Klage eines Miterben alleine, ist bewusst als Sonderregelung zu § 2038 BGB (gemeinschaftliche Verwaltung) gestaltet. In der BGH-Entscheidung war es so, dass sich der aus § 2039 BGB klagende Miterbe aufgrund seines Vorverhaltens gegenüber dem Schuldner arglistig und treuwidrig verhielt, so dass er seine Prozessführungsbefugnis missbrauchte, da alle anderen Miterben keine Klage wollten. In einem solchen besonderen Fall ist die Klage unzulässig (Weidlich, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 2039 Rn. 10). Dieser Sonderfall ist nicht verallgemeinerungsfähig und kann nicht auf Ihren Fall übertragen werden.
Tipp:
Lesen Sie OLG Frankfurt a.M. vom 23. 3. 2012, 19 W 2/12