Verwandtenerbrecht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Verwandten-Erbrecht: Das Gut rinnt, wie das Blut
Verwandtenerbrecht bedeutet, dass nach dem Gesetz das Vermögen grundsätzlich nicht an den Staat fällt, wenn der Erblasser kein Testament gemacht hat, sondern an seine nächsten Verwandten. Da ein Erblasser eigentlich immer Verwandte hat und seien sie noch so entfernt, erbt der Staat erst dann, wenn die Erben innerhalb einer angemessenen Frist nicht ermittelt werden können. Dann hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. Durch diesen Beschluss wird die Erbenstellung letztlich nur vermutet. Diese Vermutung ist widerlegbar.
Der Ehegatte gehört nicht zu den Verwandten. Mit Verwandten sind nur die
- Blutsverwandten gemeint. Will man auch den Ehegatten in einen Erbrechtsbegriff einbeziehen, sollte man von
- „Familienerbrecht“ sprechen.