1. Handelt ein Nachlassrichter fahrlässig, wenn er
a) ein schon bei der Anordnung der Nachlasspflegschaft vor­handenes, zum Nachlass gehöriges Sparkassenbuch ungesperrt dem Nachlasspfleger (Rechtsanwalt und Notar) aushändigt,
b) die Aufhebung der Nachlasspflegschaft bis zur Verteilung des Nachlasses unter die Erben hinausschiebt?
2. Kann ein ungetreuer Nachlasspfleger für seine Mühe dieselbe Vergütung verlangen, die ein getreuer Pfleger hatte beanspruchen dürfen?
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V. Zivilsenat. Urt. v. 24. Februar 1937 i. S. Deutsches Reich (Bekl.) w. E. (Kl.). V 168/Z6.

  1. Landgericht Duisburg.
  2. Oberlandesgericht Düsseldorf.

Am 15. Mai 1932 starb Otto E. in D. Am 18. Mai sicherte die Polizeiverwaltung seinen Nachlaß. Darin befanden sich 2880 RM. bares Geld und ein Sparkassenbuch des Erblassers bei der städtischen Sparkasse in D. Die Polizei zahlte das Geld auf das Sparkassenbuch ein und versah das Buch mit dem Vermerk: „Auszahlungen dürfen nur mit Genehmigung der städtischen Polizeiverwaltung erfolgen“. Demnächst übersandte sie am 9. Juni 1932 die Vorgänge mit dem gesperrten Sparkassenbuch unter Hinweis auf § 1960 BGB. dem Amtsgericht in D. Dieses ordnete am 11. Juni die Einleitung der Nachlaßpflegschaft aus § 1960 BGB. an, verpflichtete am 16. Juni 1932 den Rechtsanwalt und Notar M. als Pfleger für die unbekannten Erben zwecks Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben und händigte dem Pfleger sogleich das auf seine Bitte entsperrte Sparkassenbuch aus.

Der Pfleger ermittelte als Erben den Kläger und dessen Schwe­stern Ida B. und Emma P. Mit dem Kläger nahm er am 2. Juli 1932 eine notarielle Erbscheinsverhandlung auf. Darin versicherte der Kläger eidesstattlich, daß die drei Erben die Erbschaft angenommen hätten. Auf Grund dieser Verhandlung erhielten die Erben vom Nachlaßgericht den erbetenen gemeinschaftlichen Erbschein vom 9. Juli 1932. Die Nachlaßpflegschaft blieb trotzdem bestehen.

M. hob im Laufe des Jahres 1932 nach und nach das ganze Guthaben von dem entsperrten Sparkassenbuch ab. An Ida B. zahlte er in den Jahren 1932 und 1933 insgesamt 833,28 RM. aus; an Emma P. überwies er im November 1934 den Bettag von 233,28 RM.; den Rest des Geldes veruntreute er. Am 14. März 1935 nahm er sich das Leben. Seine Erben schlugen die Erbschaft aus. Über seinen Nachlaß wurde der Konkurs eröffnet.

Der Kläger macht für den Verlust seines Anteils am Nachlaß des Otto E. das verklagte Deutsche Reich verantwortlich. Er wirft dem Nachlaßgericht fahrlässige Amtspflichtverletzungen bei der Füh­rung der Nachlaßpflegschaft vor und verlangt mit der Klage Zah­lung von 883,28 RM. Das Landgericht hat der Klage in vollem

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Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Kläger nur 833,28 RM. zugesprochen, der Restbettag von 50 RM. aber ab­gewiesen wurde. Der Beklagte hat Revision eingelegt mit dem An­ttag, die Klage vollständig abzuweisen. Der Kläger erstrebt mit seiner Anschlußrevision die vollständige Bestätigung des landgericht­lichen Urteils. Das Reichsgericht hat die Revision zurückgewiesen und der Anschlußrevision stattgegeben.

Gründe:

  1. Zur Revision des Beklagten.

Das Oberlandesgericht legt dem Nachlaßgericht zwei Amts­pflichtverletzungen zur Last. Es meint:

  1. Das Nachlaßgericht hätte am 16. Juni 1932 das Sparkassen­buch nicht von dem polizeilichen Sperrvermerk befreien dürfen, zum mindesten nicht, ohne für einen neuen Sperrvermerk zu Gunsten des Nachlaßgerichts zu sorgen.
  2. Das Nachlaßgericht hätte schon im Juli 1932 die Pflegschaft aufheben, den Pfleger zur Rechnungslegung anhalten und die Rech­nung nachprüfen müßen; zum mindesten hätte es die erst im No­vember 1933 gelegte Schlußrechnung des Pflegers unverzüglich nach­prüfen müßen.

Von diesen Vorwürfen ist nur der zweite berechtigt.

Zu 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist keine Amtspflichtverletzung des Nachlaßgerichts darin zu erblicken, daß es am 16. Juni 1932 den polizeilichen Sperrvermerk aus dem Spar­kassenbuch entfernte. ^Ob die Polizei bei Beginn ihrer sichernden Tätigkeit befugt war, einen solchen Vermerk in das Buch einzuttagen, kann dahingestellt bleiben. Die Revision hat diese Befugnis in Zweifel gezogen. Wie dem auch sei, jedenfalls verlor der polizeiliche Ver­merk seine praktische Bedeutung in dem Augenblick, wo die Siche­rung des Nachlasses aus den Händen der Polizei in die Hände des Gerichts überging. Nachdem die Nachlaßpflegschaft angeordnet und der Pfleger bestellt war, hatte die Polizei mit dem Nachlaß nichts mehr zu tun. Gericht und Pfleger allein hatten fortan das Spar­guthaben zu betreuen. Daraus folgt notwendig, daß die Entfernung des polizeilichen Sperrvermerks der veränderten Sach- und Rechts­-

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lage entsprach und keine Verletzung der Amtspflicht des Nachlaß­gerichts gegenüber den unbekannten Erben darstellte.

Aber auch darin liegt keine schuldhafte Amtspflichtverletzung, daß das Nachlaßgericht den Pfleger nicht angehalten hat, das von dem polizeilichen Sperrvermerk befreite Sparkassenbuch nunmehr gemäß § 1809 (in Verbindung mit § 1960 Abs. 2, §§ 1962, 191bflg., 1806 flg.) BGB. sperren zu lassen. Zwar ist rechtsirrig die Auf­fassung des Beklagten, daß schon § 1812 Abs. 2 BGB. die Sperrung des Buches nach § 1809 erübrigt habe. Diese Auffassung übersieht, daß § 1809 gerade der Durchführung des § 1812 dient, beide Vor­schriften sich also ergänzen, aber nicht ausschließen (vgl. RGRKomm. z.BGB. 8. Aufl. Bd.4 §1809 Anm. 1). Ebensowenig kann die Revision aus § 1779 Abs. 2 BGB. etwas gegen die Heranziehung des § 1809 herleiten. Auch dem sorgfältig ausgewählten Pfleger gegenüber gilt § 1809, wenn er Mündelgeld zur Sparkasse bringt. Auch ihm gegenüber hat das Gericht darüber zu wachen, daß das Geld nicht ungesperrt angelegt wird (RGZ. Bd. 88 S. 267). Das Nachlaßgericht ist aber durch folgende Erwägung gedeckt: Im Schrifttum (Vgl. Planck BGB. 3. Aufl. Bd. IV § 1809 Anm. 9; Staudinger BGB. 9. Aufl. Bd.IV 2 Z 1809 Aum. 8; Brand-Hensel Bormundschafts­sachen usw. S. 329 unter 6.) ist allgemein die Ansicht vertreten, daß § 1809 auf Mündel­gelder, die schon zur Zeit der Anordnung der Vormundschaft auf der Sparkasse angelegt sind, keine Anwendung finde, daß aber der Vor­mund ein solches Sparkassenbuch nachträglich sperren lassen könne und daß der Vormundschaftsrichter befugt sei, den Vormund dazu anzuhalten, falls ein Bedürfnis für die Sperre vorliege. Ob diese Ansicht in ihrer Allgemeinheit richtig ist, ob sie dem Schutzzweck des § 1809 BGB. gerecht wird und namentlich zutrifft für den hier vorliegenden Sonderfall, wo zunächst noch Bargeld in die pfleg­schaftsbedürftige Nachlaßmasse fiel und dieses Bargeld dann in vor­läufiger Fürsorge von der Polizei mündelsicher gemäß § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB. angelegt wurde, das alles mag sich zwar mit guten Gründen bezweifeln lassen, kann aber für die Entscheidung des Rechtsstreits dahingestellt bleiben. So wie nun einmal das Schrift­tum einhellig zu der Auslegung des § 1809 BGB. Stellung ge­nommen hatte, konnte es dem Nachlaßrichter nicht verübelt werden, wenn er angesichts der Tatsache, daß zur Zeit der Anordnung der

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Nachlaßpflegschaft nicht bares Geld, sondern ein Sparkassenbuch vor­handen war, eine Sperrung nach § 1809 BGB für grundsätzlich entbehrlich hielt und wenn er nach den Umständen des Falles — namentlich im Hinblick auf die Persönlichkeit des Pflegers, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein damals allgemeines Vertrauen genießender Rechtsanwalt und Notar war — auch kein besonderes Bedürfnis für eine solche Sperrung annahm. Insoweit kann mithin der Beklagte nicht schadensersatzpflichtig gemacht werden.

Zu 2. Anders liegt dagegen die Sache bei dem zweiten Vor­wurf, der gegen das Nachlaßgericht erhoben ist. Es läßt sich nicht in Abrede stellen, daß das Nachlaßgericht die Aufhebung der Pfleg­schaft schuldhaft verzögert hat. Selbst die Revision teilt die Auf­fassung des Berufungsgerichts, daß die Pflegschaft vom Nachlaß­gericht schon im Juli 19Z2 hätte beendet werden müssen. Die Richtig­keit dieser Auffassung ergibt sich aus den 1960, 1919 BGB. Mit der Ermittlung der unbekannten Erben und der Ausstellung des Erb­scheins fiel der Grund für die Anordnung der Nachlaßpflegschaft weg. Die Pflegschaft endete damit zwar nicht kraft Gesetzes, war aber vom Gericht unverzüglich aufzuheben (RGZ. Bd. 106 S. 48; WarnRspr. 1915 Nr. 264; KGJ. Bd. 33 S. 55, Bd. 40 S. 39). Zur ordnungs­mäßigen Beendigung gehörte ein Aufhebungsbeschluß nach Ein­reichung und Prüfung der Schlußrechnung des Pflegers über den Nachlaßbestand (WarnRspr. a. a. O.; KGJ. Bd. 33 S. 56flg.; RGR- Komm.z.BGB. § 1919 Anm. 1 und § 1960 Anm. 4). Dagegen gehörte nicht zur Abwicklung der Nachlaßpflegschaft die Durch­führung und Überwachung der Erbschaftsauseinandersetzung unter den ermittelten Erben (WarnRspr. a. a. O.; KGJ. Bd. 33 S. 56flg.; Bd. 40 S. 39). Das würde selbst dann gelten, wenn die Miterben den Pfleger um die Vermittlung der Auseinandersetzung ersucht haben sollten. Ein derartiger Auftrag hätte nur besondere Rechts­beziehungen zwischen dem Pfleger (in seiner Eigenschaft als Rechts­anwalt und Notar) und den Erben außerhalb der Nachlaßpflegschaft herbeiführen, aber nicht den Kreis der gesetzlichen Aufgaben des Pflegers als solchen und des Nachlaßgerichts erweitern können. Das Nachlaßgericht durfte also die Aufhebung der Pflegschaft nicht von der Erledigung eines außerhalb der Pflegschaft liegenden Geschäfts­besorgungsverhältnisses abhängig machen. Das hat übrigens das

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Nachlaßgericht selbst — wenn auch zu spät — wohl erkannt. Denn in seiner Verfügung an den Pfleger vom 18. November 1933, mit der es auf die Schlußrechnung drängte, hat es ausdrücklich und zu­treffend betont, daß es nicht zur Aufgabe des Nachlaßpflegers ge­höre, die Verteilung der Masse an die einzelnen Erben vorzunehmen. Wäre es dieser richtigen Einsicht rechtzeitig gefolgt und hätte es sie dem Pfleger gegenüber schon im Juli 1932 mit dem nötigen Nach­druck — erforderlichenfalls durch Ordnungsstrafen — zur Geltung gebracht, so wäre die Pflegschaft sicher noch im Jahre 1932 ordnungs­mäßig zu Ende gebracht worden. Daß dies nicht geschehen ist, stellt eine fahrlässige Amtspflichtverletzung des Nachlaßgerichts gegenüber dem Kläger dar.

Die Verzögerung der Aufhebung des Pflegschaftsverfahrens ist nun aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für den Schaden des Klägers ursächlich gewesen. Zwar hat der Pfleger das Geld von dem Sparbuch schon im Jahre 1932 ab­gehoben. Das Berufungsgericht stellt aber fest, daß der Kläger, wenn nur die Pflegschaft noch in diesem Jahre, ja auch nur bis Ende 1933 beendigt worden wäre, sein Geld von dem damals noch zahlungs­fähigen M. herausbekommen und damit jeden Schaden vermieden hätte. Dieser Feststellung kann die Revision nicht begegnen mit dem Hinweis auf die Briefe, in denen die Erben den M. um schnelle Ver­teilung des Nachlasses baten. Denn einmal waren solche Briefe, wie bereits dargelegt ist, für das Nachlaßgericht in der Frage der Aufhebung der Pflegschaft grundsätzlich unbeachtlich. Zum andern ergeben die Briefe auch nicht, wie die Revision meint, einen außer­halb. der Pflegschaft liegenden Auftrag der Miterben an M. zur Aus­einandersetzung des Nachlasses. Denn für die Annahme, daß die Erben sich an M. in dessen Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Notar gewendet hätten, um mit ihm ein Rechtsverhältnis außerhalb der Pflegschaft zu begründen, fehlt jeder Anhalt. Alle Briefe sprechen vielmehr dafür, daß die Erben mit M. nur in seiner Eigenschaft als Nachlaßpfleger verkehrt haben, allerdings in der irrigen Armahme, daß zu den Pflichten des Pflegers als solchen auch die Nachlaßver­teilung gehöre. Bei dieser Sachlage darf der Beklagte jetzt nicht sagen, M. sei durch einen Sonderauftrag von irgendwelchen gesetz­lichen Pflichten eines Nachlaßpflegers entbunden worden und des­halb habe auch das Nachlaßgericht in Ansehung der Beendigung der

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Pflegschaft eine vom Gesetz abweichende, eingeschränkte Überwachungspflicht gehabt. Aus einer erkennbar rechtsirrigen Auf­fassung der Erben über den Aufgabenkreis der Pflegschaft dürfen weder Pfleger noch Nachlaßgericht, die berufen gewesen wären, jene Auffassung zu berichtigen, etwas für sich herleiten. Daher kann jetzt auch der Beklagte daraus keinen Entlastungsgrund in irgendeiner Richtung für sich entnehmen. In Ansehung des zweiten Vorwurfs sind also die Voraussetzungen des § 839 Abs. I Satz 1 BGB. erfüllt. Vergeblich beruft sich aber der Beklagte nunmehr auch auf die Ent­lastungsvorschrift des 8 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. (Wird näher aus-geführt.)

Die Angriffe der Revision erschüttern hiernach das Berufungs­urteil nicht. Es läßt auch sonst keinen von Amts wegen zu beachten­den Rechtsirrtum zu Lasten des Beklagten erkennen. Die Revision war daher zurückzuweisen.

II. Zur Anschlussrevision des Klägers.

Dieses Rechtsmittel mußte den erstrebten Erfolg haben.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Be­klagte dem Kläger den Betrag ersetzen muß, den dieser bekommen haben würde, wenn der Pfleger ihm seinen vollen Anteil am Nach­laß ausbezahlt hätte. Der Pfleger M. hatte diesen Anteil in der Aufstellung vom 22. August/30. September 1933 auf 833,26 RM. berechnet. Dabei hatte er aber für sich bereits eine Pflegervergütung von 100 RM zu Lasten jedes einzelnen Miterben angesetzt. Der Kläger hätte ihm diese Vergütung bei ordnungsmäßiger Abwicklung der Pflegschaft wohl auch zugebilligt. Nachdem aber die Ver­untreuung des Geldes aufgedeckt war, stellte er sich auf den Stand­punkt, der Pfleger habe eigentlich gar keine, höchstens jedoch 50 RM. Vergütung von ihm zu verlangen. Demgemäß hat er denn auch auf Zahlung von 883,26 RM. geklagt und das Land­gericht hat ihm diesen Betrag unbeanstandet zugesprochen. Das Berufungsgericht begründet nun aber die Kürzung des Klaganspruchs um 50 RM. dahin: Die Auffassung des Klägers, daß der Pfleger Überhaupt keinen Anspruch auf Honorar gehabt habe, sei nicht richtig. Schon für die Ermittlung der Erben habe der Pfleger seine Vergütung verdient, und es könne unerörtert bleiben, ob er darüber hinaus ohne Auftrag des Gerichts noch eine weitere Tätig­keit in der Nachlaßangelegenheit ausgeübt habe. Dem Kläger habe

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daher nur der ursprünglich verlangte Betrag von 833,28 RM. gebührt.

Mit Recht vermißt die Anschlußrevision in dieser Begründung zunächst schon eine Prüfung, ob nicht M. durch seine Untreue nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vgl. RG. in IW. 1926 S- 2086 Nr. 3) ohne weiteres jeden Vergütungsanspruch gegen den Kläger ver­loren hatte. Mit Recht weist sie aber in zweiter Reihe auch darauf hin, daß die Begründung des Oberlandesgerichts jedenfalls den Vor­trag der Klage nicht erschöpfend bescheidet. Denn selbst wenn man davon ausgehen müßte, daß der ungetreue Pfleger als Vergütung für seine geleistete Arbeit immerhin noch irgend etwas vom Erbteil des Klägers hätte abziehen dürfen, so wäre doch zu erwägen geblieben, ob nach den festgestellten Gesamtumständen des Falles wirklich noch ein Abzug von 100 RM. oder nur ein solcher von höchstens 50 RM. zu Lasten des Klägers in Betracht kam. Genügten 50 RM., so blieb die Klage im vollen Umfang von 883,28 RM. gerechtfertigt. Daß die Entscheidung nur in diesem Sinne fallen kann, steht außer Zwei­fel. Bei der Geringfügigkeit des Nachlasses ist die leichte, im Rahmen der Pflegschaft aufgewendete Mühe des ungetreuen Pflegers mit einer Vergütung von 50 RM. durch den Kläger reichlich abgegolten. Das Urteil des Landgerichts war mithin in vollem Umfang zu be­stätigen.

RGZ 50, 394: Kann dem Nachlasspfleger oder den von ihm vertretenen unbe­kannten Erben das Armenrecht bewilligt werden?

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