Ausschlagung
Ausschlagung der Erbschaft

BGB § 1944 Ausschlagungsfrist bei Erbschaft. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

BGB § 1944 Ausschlagungsfrist bei Erbschaft

§ 1944 BGB Ausschlagungsfrist

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Die normale Ausschlagungsfrist von sechs Wochen beginnt also erst mit Kenntnis des Erben vom Anfall und vom Grund der Berufung. Der Erbe hat Kenntnis vom Anfall der Erbschaft sobald er um den Tod oder eine Todeserklärung des Erblassers weiß. Kenntnis vom Grund der Berufung setzt voraus, dass man entweder durch Gesetz, Erbvertrag oder Testament zum Erben berufen wurde.

Handelt es sich um den Berufungsgrund der gesetzlichen Erbfolge muss dem Erben sein Verhältnis zum Erblasser als Verwandter oder Ehegatte bekannt sein.

Bei einer Berufung durch Verfügung von Todes wegen muss dem Erben das Vorhandensein und der ihn betreffende Inhalt der Verfügung von Todes wegen bekannt sein.

Soll ein Bevollmächtigter die Erbschaft ausschlagen, braucht er eine von einem Notar öffentlich beglaubigte Vollmacht des vorläufigen Erben. Eine einfache Vollmacht oder eine Anwaltsvollmacht reichen also nicht.

Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe beim Beginn der Ausschlagungsfrist im Ausland aus, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.

Die Ausschlagung kann nicht nur beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers sondern auch beim Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden erklärt werden.

 

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