Analoge Anwendung des § 2066 BGB. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Sind Analogieschlüsse im Erbrecht möglich?
Eine Analogie ist die Anwendung einer für einen bestimmten Tatbestand gegebenen Rechtsvorschrift auf verwandte (rechtsähnliche) Tatbestände. Sie ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im Erbrecht möglich.
Beispiel:
Analoge Anwendung des § 2066 BGB
§ 2066 BGB Gesetzliche Erben des Erblassers
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.
§ 2066 BGB ist analog anwendbar auf Zuwendungen an die gesetzlichen Erben eines Dritten, da dieser Fall dem Grundgedanken des § 2066 BGB entspricht.