Erbschaftsteuererklärung
Erbschaftsteuererklärungsformular der Finanzämter.

Entrichtung der Schenkungsteuer durch Schenker. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Entrichtung der Schenkungsteuer durch Schenker

Entrichtet der Schenker zugleich die Schenkungsteuer für den Beschenkten, so kann der Beschenkte den geschenkten Grundbetrag brutto für netto behalten. Die Schenkungsteuer ist nur aus dem zusammengerechneten Betrag von Schenkungsbetrag und Steuerbetrag zu zahlen (§ 10 Abs. 2 ErbStG).

Beispiel:

Ist der Schenkungsbetrag 30.000 Euro in der Steuerklasse III, so wäre nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro für die zu versteuernden 10.000 Euro eine 30%ige Schenkungsteuer, mithin 3.000 Euro zu zahlen. Hier werden diese 3.000 auf die 30.000 Euro draufgeschlagen, so dass sich eine Summe von 33.000 Euro ergibt. Nach Abzug des Freibetrages von 20.000 Euro sind jetzt 13.000 Euro mit 30 % zu versteuern. Die Schenkungsteuer beträgt 3.900 Euro und nicht mehr.

§ 10 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb
(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13 a, 13 c, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Steuererstattungsansprüche des Erblassers sind zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich entstanden sind (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung). Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.
   (2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt. 

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