Kann der Erbe trotz Testamentsvollstreckung Eigentum übertragen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Kann der Erbe trotz Testamentsvollstreckung Eigentum übertragen?
Grundsätzlich nicht, weil das normalerweise nur der Testamentsvollstecker kann. Aber keine Regel ohne Ausnahmen. Unterliegt der Nachlassgegenstand laut Testament nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers kann der Erbe darüber verfügen. Und dann gibt es noch die spannenden Fälle des gutgläubigen Erwerbs.
Gutgläubiger Erwerb
ist der Erwerb des Eigentums von einem Nichteigentümer, weil der Erwerber nach dem Gesetz davon ausgehen darf, dass der Nichteigentümer der Eigentümer ist. Man kann also Sachen von einem anderen erwerben, die diesem gar nicht gehören, wenn man in gutem Glauben ist. Das erscheint auf den ersten Blick kaum verständlich, hat aber gute Gründe. Man darf als Käufer einfach darauf vertrauen, dass derjenige, der die Ware anbietet auch ihr Eigentümer ist, so lange nichts Gegenteiliges bekannt ist. Andernfalls käme die Wirtschaft zum Erliegen. Der wahre Eigentümer hat dann Schadensersatzansprüche gegen den Nichtberechtigten.
Gutgläubiger Erwerb vom Erben möglich
Allerdings ist der gutgläubige Erwerb von Nachlassgegenständen geschützt, wenn diese durch einen Erben veräußert werden (§ 2211 Abs. 2 BGB). Erwirbt jemand vom Erben und weiß nicht, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder glaubt der Erwerber, dass der Gegenstand dem Erben persönlich gehört und nicht zum Nachlass, erwirbt der Erwerber gutgläubig das Eigentum an der Sache. Das ist auch dann der Fall, wenn der Erwerber zwar weiß, dass der Gegenstand zum Nachlass gehört aber in gutem Glauben annimmt, dieser Nachlassgegenstand unterliege nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Existiert aber ein Erbschein mit Eintrag der Testamentsvollstreckung ist in diesem Fall ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich. Der gutgläubige Erwerb vom Erben ist auch nicht möglich, wenn bei einem Nachlassgrundstück ein sogenannter Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch eingetragen wurde
Gutgläubiger Erwerb vom Testamentsvollstrecker
Anders sieht es bei Verfügungen des Testamentsvollstreckers aus. Ist der Testamentsvollstrecker nicht zu Verfügungen befugt, z.B. wei ein Nachlassgegenstand laut Testament nicht seiner Verwaltung unterliegt, ist ein gutgläubiger Erwerb vom Testamentsvollstrecker als solchem ausgeschlossen. Geht aber der Erwerber davon aus, dass der Testamentsvollstrecker der Eigentümer des Nachlassgegenstandes ist, dann darf zu dessen Gunsten guter Glaube angenommen werden.