Testierfähigkeit bei Testament ohne Datum: War der Erblasser testierfähig? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Zur Frage der Testierfähigkeit bei Testament ohne Datum

Die Erblasserin hinterließ ein Testament ohne Datum, in dem eine Freundin als Alleinerbin eingesetzt war.  Das Oberlandesgericht Jena verwehrte der Freundin den Nachlass mit der Begründung, es sei unklar, wann das Testament geschrieben worden  sei; der Zeitraum (Oktober 2000 bis Juli 2001) ließ sich allerdings eingrenzen. In dieser Zeit litt die Frau aber an Demenz. Weil offenblieb, ob sie das Testament im verwirrten Zustand abgefasst hatte, erklärten die Thüringer Richter die Testierfähigkeit für nicht erwiesen.

Das Oberlandesgericht Jena entschied:

Im Erbscheinverfahren trägt grundsätzlich derjenige die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache, der sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft. Ist jedoch das Testament nicht datiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war, § 2247 Abs. 5 BGB analog.

OLG Jena, Beschluss vom 04.05.2005 – 9 W 612/0

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