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Was ist eigentlich eine „Einantwortung“? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby. Konstanz, Radolfzell, Villingen, Rottweil

Was ist eigentlich eine „Einantwortung“?

Die Einantwortung ist eine Besonderheit des österreichischen Rechts. Am Besten versteht man die Einantwortung durch einen Vergleich des deutschen und österreichischen Erbrechts.

In Deutschland ist man mit dem Tod des Erblassers automatisch und von selbst Eigentümer der Nachlassgegenstände.
In Österreich muss man die Verlassenschaft antreten und wird dann in den Nachlass „eingeantwortet“. Erst nach der Einantwortung sind die Erben Eigentümer. 

Während beispielsweise in Deutschland mit dem Tod des Erblassers das Eigentum automatisch und von selbst an die Erben übergeht, sieht die österreichische Rechtsordnung einen eigenen hoheitlichen Akt nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens vor, durch den der Erbe (nach Abgabe einer Erbantrittserklärung) Eigentum an den Vermögenswerten des Nachlasses erwirbt. Nach dem Tod des Erblassers kommt es zunächst zu einem Verlassenschaftsverfahren, in dem ein Gerichtskommisär die Verlassenschaft verwaltet und Schulden begleicht. Danach können die Erben die bis dahin ruhende Erbschaft antreten. Sie werden nach Abgabe einer Erbsantrittserklärung in den Nachlass durch Beschluss eingeantwortet.

Durch die Einantwortung kommt es zur Universalsukzession, durch die der Erbe in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt. Bis dahin ist der ruhende Nachlass als juristische Person anzusehen – das heißt, ähnlich wie bei einer GmbH oder Stiftung handelt es sich für hier in der „eigentümerlosen“ Phase um eine Art selbstständiges Vermögen.

Die Bestätigung der Einantwortung erfolgt mit gesondertem Beschluss über die Einantwortung.

Siehe: §§ 143–185 AußStrG (Österreich)

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