Vermächtnisauslegung bei Veräußerung des Vermächtnisgegenstandes durch Erblasser. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Vermächtnisauslegung bei Veräußerung des Vermächtnisgegenstandes durch Erblasser
Zur Wirksamkeit eines Vermächtnisses, das einen bestimmten Gegenstand vermacht, der im Zeitpunkt des Todes nicht mehr im Nachlass ist, trifft § 2169 BGB Regelungen.
§ 2169 BGB Vermächtnis fremder Gegenstände
(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.
(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt.
(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.
(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.
Das OLG Koblenz – Az. 2 U 204/09 – hat hierzu am 19.03.2009 klargestellt:
§ 2169 Abs. 3 BGB enthält keine allgemeine Surrogationsregel. Auf die freiwillige Veräußerung des Vermächtnisgegenstandes durch den Erblasser ist § 2169 Abs. 3 BGB nicht anzuwenden. Es kann jedoch dem Willen des Erblassers entsprochen haben, dass der Vermächtnisnehmer anstelle des zu Lebzeiten des Erblassers freiwillig veräußerten Gegenstandes einen Wertersatzanspruch erhalten soll. Hierfür gibt es keine Beweisvermutung. Ob ein solcher Wille des Erblassers bestanden hat, ist im Rahmen einer ergänzenden Testamentsauslegung zu bestimmen.