Verschaffungsvermächtnis: Vermachen was man gar nicht hat. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Verschaffungsvermächtnis: Vermachen, was man gar nicht hat
Beim Verschaffungsvermächtnis wird ein Gegenstand als Vermächtnis vom Erblasser vermacht, der sich gar nicht im Nachlass befindet. Er muss vom Erblasser erst noch beschafft werden.
§ 2170 BGB Verschaffungsvermächtnis
(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
Für diese Fälle hat der mit dem Vermächtnis Beschwerte, also in der Regel der Erbe, den vermachten Gegenstand selbst zu beschaffen und dem Vermächtnisnehmer zu übereignen. Es ist also nach dem deutschen Erbrecht durchaus zulässig, im Testament im Rahmen eines Vermächtnisses auch Gegenstände zu vermachen, die einem nicht selbst gehören und damit später auch nicht Teil der Erbschaft sind. Für diese Fälle ist dann eben der Erbe verpflichtet, zunächst diese Gegenstände zu beschaffen um die Vermächtnisse erfüllen zu können.
Bei der Anordnung eines Verschaffungsvermächtnisses im Testament sollte dies aber klar und deutlich bezeichnet werden, weil es ansonsten Unstimmigkeiten hinsichtlich der Testamentsauslegung geben könnte. Denn gemäß § 2169 BGB ist ein Vermächtnis, welches sich auf einen Gegenstand bezieht, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, unwirksam, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört. Dies sollte sich also klar und eindeutig aus dem Testament ergeben um Streitigkeiten zu vermeiden.
Wenn im Rahmen eines wirksamen Verschaffungsvermächtnisses sodann der Beschwerte zur Verschaffung des Vermächtnisgegenstandes außer Stande ist, so hat er ersatzweise den Wert zu errichten. Dies ergibt sich aus § 2170 Abs. 2 BGB.