Verschaffungsvermächtnis wird nach Verkehrswert besteuert. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Verschaffungsvermächtnis wird nach Verkehrswert besteuert
Wird ein formunwirksames Verschaffungsvermächtnis erfüllt, so entsteht die Erbschaftsteuer mit der Erfüllung des Vermächtnisses und nicht rückwirkend mit dem Tod des Erblassers. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache, die sich der Belastete mit Geldern aus dem Nachlass besorgen muss, sei für die Erbschaftsteuer mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Die Kläger sind Erben ihres verstorbenen Sohnes. Dieser bekam noch zu seinen Lebzeiten auf den Wunsch eines Verwandten, den dieser kurz vor seinem Tod formlos geäußert hatte, von dessen Erben eine Eigentumswohnung unentgeltlich übertragen. Die Eigentumswohnung sollten die Erben aus dem ihnen vererbten Vermögen besorgen. Aufgrund der Übertragung setzte das Finanzamt gegen den Sohn der Kläger Erbschaftsteuer in Höhe von 247.858 Mark, bestehend aus Erwerbskosten und Nebenkosten der Übertragung, fest. Die Kläger wandten dagegen ein, dass Ansprüche aus Verschaffungsvermächtnissen wie die Rechte aus reinen Sachvermächtnissen zu bewerten seien, nämlich mit dem Steuerwert der Sache, auf die die Ansprüche gerichtet seien. Die Steuer sei deshalb nach einem steuerpflichtigen Erwerb von 134.800 Mark zu bemessen.
Dem widersprach der BFH. Er stellte klar, dass hier der anzunehmende Erwerb eines Verschaffungsanspruchs auf eine Eigentumswohnung der Besteuerung unterliege. Dieser Anspruch sei wie ein Sachleistungsanspruch zu bewerten. Sachleistungsansprüche würden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich mit dem gemeinen Wert und nicht mit dem Steuerwert der Sache, auf die sie gerichtet seien, bewertet