Haftung des Vorerben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby. Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Haftet Vorerbe nach Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten?
Mit dem Eintritt des Nacherbfalls gehen die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich per Gesetz auf den Nacherben über. Aber der Vorerbe bzw. dessen Erben haften noch insoweit als der Nacherbe nach § 2145 BGB nicht haftet,
- z.B. für dem Vorerben persönlich auferlegten Vermächtnisse;
- der Vorerbe haftet auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen, z.B. für die gewöhnlichen Erhaltungskosten und Lasten.
§ 2145 BGB Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.
(2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.