Erbschaftsteuerschuld für Vorerbschaft geht zu Lasten der Nacherben

Kredit und Grundschuld

Erbschaftsteuerschuld für Vorerbschaft. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbschaftsteuerschuld für Vorerbschaft

Frage:

Meine Mutter ist verstorben. Ich bin ihr Alleinerbe. Kurz vor dem Tod meiner Mutter war deren Schwester verstorben. Sie hatte meine Mutter im Testament als Vorerbin eingesetzt und einen gemeinnützigen Verein als Nacherben. Nacherbfall war der Tod meiner Mutter. Jetzt hat das Finanzamt von mir als Erbin meiner Mutter einen Erbschaftsteuerbescheid wegen der Vorerbschaft geschickt. Die Erbschaftsteuer beträgt fast 60.000 Euro. Ich habe von dem Nacherben-Verein verlangt, dass er die Erbschaftsteuer zahlt. Er weigert sich. Zu Recht?

Antwort:

Nein, der Verein muss die Erbschaftsteuer zahlen.

§ 2126 BGB Außerordentliche Laste
Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.

§ 2124 BGB Erhaltungskosten
   (1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen Erhaltungskosten.
(
2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.

Die Erbschaftsteuerschuld ist eine außerordentliche Last im Sinne von § 2126 BGB, die der Nacherbe zu tragen hat. Wird die Erbschaftsteuer erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt, kann der Vorerbe von dem Nacherben Befreiung von der Erbschaftsteuerschuld verlangen.

§ 257 BGB Befreiungsanspruch
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten. 

Da vorliegend der Nacherbfall mit dem Tode des Vorerben eintragt, steht der Freistellungsanspruch nach § 257 S. 1 BGB den Erben des Vorerben gegen den Nacherben zu.


Tipp:
Lesen Sie LG Bonn vom 24. 1. 2012, 10 O 453/10 in ZEV 2012, 321

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