Ausschlagung einer gesetzlichen Erbschaft. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ausschlagung einer gesetzlichen Erbschaft
Wer als Erbe bei gesetzlicher Erbfolge in Betracht kommt (dass sind also alle diejenigen Fälle, in denen der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat), unterliegt bei der Berechnung der 6-Wochen-Frist für die Ausschlagung oft einem Irrtum.
Beginn der Ausschlagungsfrist bei Testament
Viele Erben gehen leider davon aus, dass die 6-Wochen-Frist zur Ausschlagung einer gesetzlichen Erbfolge erst beginnt, wenn das Nachlassgericht über den Todesfall informiert. Dies ist leider ein weit verbreiteter Irrtum. Die 6-Wochen-Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt nur bei Vorliegen eines Testamentes mit dem Zeitpunkt, in dem das Nachlassgericht über die Testamentseröffnung informiert.
Beginn der Ausschlagungsfrist bei gesetzlicher Erbfolge
Bei gesetzlicher Erbfolge beginnt die 6-Wochen-Frist in dem Zeitpunkt, indem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung zum Erben Kenntnis erlangt. Vom Anfall der Erbschaft erfährt der Erbe mit Kenntnis vom Tod des Erblassers. Vom Grunde seiner Berufung erfährt er, sofern er sicher davon ausgeht, dass der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat und er als nächster Verwandter als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt.
Gut zu wissen
Wenn also Kinder oder Ehegatten bereits am Todestag vom Tod erfahren, beginnt die 6-Wochen-Frist bereits zu diesem Zeitpunkt, zumindest wenn die Beteiligten sicher davon ausgehen, dass der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat.
Um hier auf Nummer sicher zu gehen, sollte hier bei etwaigen Zweifelsfragen ohne zu zögern einen Fachanwalt für Erbrecht konsultiert werden, um etwaige Fristversäumnisse zu vermeiden.