Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was bedeutet „Ich enterbe dich“?
Es kommt darauf an, was der Erblasser damit gemeint hat.
Zunächst muss diese „Enterbung“ in einem Testament (hand-) schriftlich niedergelegt sein, sonst wirkt sie nicht. Eine bloß mündliche Aussage bleibt also ohne Rechtswirkung.
Das Gesetz versteht unter Enterbung nur, den Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge, also dass eines von drei Kindern dann eben nicht seinen 1/3 Erbteil bekommt, aber immer noch den Pflichtteilsanspruch von 1/6 hat.
Im allgemeinem Sprachgebrauch wird aber das Wort „enterben“ in der Regel so verstanden, dass der Erblasser das böse Kind eben nicht nur von der Erbteilsfolge, sondern auch vom Pflichtteil ausschließen wollte, das böse Kind also gar nichts bekommen sollte. Es spricht viel dafür, dass die meisten Erblasser das Wort in diesem Sinne gebrauchen, dass das böse Kind überhaupt nichts, also nicht einmal den Pflichtteil bekommen soll. Wer sich auf Pflichtteilsentziehung durch die Verwendung des Wortes „Enterbung“ beruft, muss aber vor Gericht beweisen, dass der Erblasser mit diesem Wort nicht nur den Erbteil, sondern auch den Pflichtteil entziehen wollte. Für eine solche Pflichtteilsentziehung zur Strafe, sind dann natürlich bestimmte schwerwiegende Voraussetzungen nötig.