Das Vorkaufsrecht kennt jeder. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Aber was ist ein Ankaufsrecht? Hier fehlt schon eine Regelung im BGB.
Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ankaufsrecht oder Vorkaufsrecht?
Was ist ein Ankaufsrecht?
Das Ankaufsrecht ist der sympathischere Bruder des Vorkaufsrechts.
Vorkaufsrecht
Beim Vorkaufsrecht kann der Berechtigte in einen Kaufvertrag, den andere geschlossen haben, durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer als Käufer eintreten. Das Vorkaufsrecht ist also immer dreipolig: Verkäufer, Käufer, Vorkaufsberechtiger! Der Vorkaufsberechtigte darf also einen anderen, der Käufer eines Kaufvertrages ist, aus dem Kaufvertrag mit dem Verkäufer „herausboxen“. Ansonsten gilt aber alles, was der Verkäufer und der ursprüngliche Käufer vereinbart hatten. Der Vorkaufsberechtigte tritt damit an die Stelle des ursprünglichen Käufers in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag ein. Beim Vorkaufsrecht kann mal also nur den Käufer aus dem Vertrag drängen. Der Vertragsinhalt, z.B. gerade auch der Kaufpreis, bleibt bestehen.
Das Vorkaufsrecht ist in der anwaltlichen und notariellen Praxis eher unbeliebt, obwohl die Ratsuchenden es gerne wünschen. Seine Gestaltung und die Rechtsfolgen sind gar nicht so einfach und die Kosten bis hin zur Eintragung im Grundbuch sind teuer. Außerdem kann es leicht umgangen werden. Zudem belastet das Vorkaufsrecht das Grundstück , was einen späteren Verkauf einfach erschwert oder sogar zu einer Wertminderung des Grundstücks führt.
Flexibler ist das Ankaufsrecht
Es ermöglicht dem Ankaufsberechtigten bei Eintritt einer Bedingung (z.B. Verkaufswunsch oder Scheidung des Eigentümers) oder eines Termins (z.B. Tod des Eigentümers) das Grundstück zu festgelegten Bedingungen anzukaufen. Das Ankaufsrecht kennt nur zwei Pole. Verkäufer und Ankaufsberechtigter. Ein weiterer Unterschied ist, dass der Ankaufspreis zwischen Verkäufer und Ankaufspreis immer noch frei ausgehandelt werden kann (Vertragsfreiheit). Beim Vorkaufsrecht steht er fest. Schließlich kann das Ankaufsrecht nicht nur für Grundstücke, sondern auch für bewegliche Sachen vereinbart werden. Ein Vorkaufsrecht gibt es nur an Grundstücken.
Ein Ankaufsrecht kann auch als Vermächtnis im Testament ausgesetzt werden. Dann wird z.B. einem der beiden Kinder das Recht zugesprochen nach dem Tod des Elternteils das Haus zum Verkehrswert oder mit einem Abschlag vom Verkehrswert anzukaufen. Man kann beim Ankaufsrecht den Ankaufswert und die Auszahlungsbedingungen selber festlegen. Das Ankaufsrecht kann, muss aber nicht ausgeübt werden.
Beispiel für ein Ankaufsrecht im Testament
Meinem Sohn A wende ich das Recht zu, das Hausgrundstück, Familienheimgasse 1, Konstanz zu 80 Prozent des Verkehrswerts anzukaufen. Der Verkehrswert ist durch den Gutachterausschuss der Stadt Konstanz verbindlich festzusetzen. Die Kosten des Gutachterausschusses trägt der Ankaufsberechtigte. Das Ankaufsrecht ist binnen 6 Monaten nach Eröffnung dieses Testaments von A schriftlich gegenüber den anderen Miterben auszuüben.
Das Vorkaufsrecht gilt also nur bei einem Verkauf. Das Ankaufsrechtsvermächtnis gilt, wenn der Todesfall eingetreten ist.