Erbe und Pflichtteilsberechtigter bei missbräuchlicher Schenkung

Böswillige Schenkung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Böswillige Schenkung: Wenn Erbe und Pflichtteilsberechtigter Grundstück wollen

Frage:

Mein Lebensgefährte hat mir im Jahr vor seinem Tod sein Haus im Wert von 400.000 Euro übertragen. Sein Nachlass reichte gerade für die Beerdigungskosten. In einem Erbvertrag / Berliner Testament mit seiner vorverstorbenen Ehefrau war sein Sohn als Alleinerbe bindend eingesetzt. Der Sohn fordert jetzt das Grundstück von mir, weil es eine bösliche Schenkung an mich gewesen ist. Die Tochter fordert gleichzeitig den Pflichtteil von 100.000 Euro. Muss ich jetzt insgesamt das Haus herausgeben und 100.000 Euro zahlen? Das kann doch nicht sein.

Antwort:

Sicher nicht. Der Sohn kann höchstens das verlangen, was er bekommen hätte, wenn das Haus noch im Nachlass gewesen wäre. Dann hätte er zwar das 400.000 Euro werte Haus gehabt, aber selber 100.000 Euro als Pflichtteil an seine Schwester auszahlen müssen. Der Sohn hat nur einen Anspruch in Höhe seiner Beeinträchtigung (300.000 Euro). Entweder er bekommt das gesamte Haus gegen Zahlung von 100.000 Euro, die Sie an die Tochter weitergeben oder er kann nur 3/4 Miteigentumsanteil am Haus bekommen. Wenn Sie ihm bereits das ganze Haus übertragen hätte, wäre er um 100.000 Euro bzw. 1/4 Miteigentumsanteil ungerechtfertigt bereichert. Sie hätten dann einen Bereicherungsanspruch gegen den Vertragserben, den Sie der Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung stellen müssten.

Würde die Tochter den Pflichtteil klageweise durchsetzen und das Haus zur Versteigerung bringen, müsste der über den Pflichtteil (genauer: Pflichtteilsergänzungsanspruch i.S.v. § 2329 BGB) hinausgehende Versteigerungserlös dem Sohn von Ihnen zur Verfügung gestellt werden.

 

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