Patchwork-Testament: Nutzungsrecht oder Vorerbschaft für den neuen Partner

Patchworker

Patchwork-Testament: Nutzungsrecht oder Vorerbschaft für den neuen Partner. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Patchwork-Testament: Nutzungsrecht oder Vorerbschaft für den neuen Partner

Wenn das Vermögen vorwiegend von einem der Patchwork-Partner stammt, wird er oft den Wunsch haben, es überwiegend seinen eigenen Kindern zukommen zu lassen. Da er zunächst aber seinen Ehegatten wird absichern wollen, könnte er zunächst den Ehepartner zum Vorerben und seine eigenen Kinder zu Nacherben einsetzen. Dann erbt zunächst der Ehegatte und mit seinem Tod oder einem anderen im Testament bestimmten Ereignis geht dann das Vermögen auf die Kinder des Erstverstorbenen Ehegatten über.

Denkbar ist aber auch, dass jeder Partner seine eigenen Kinder sofort zu Erben einsetzt und den Ehegatten mit einem Wohnrecht oder seinem sonstigen Nutzungsvermächtnis bedenkt. Um zu verhindern, dass der neue Ehepartner dieses Testament unterläuft indem er den Pflichtteilsanspruch geltend macht, ist es sinnvoll, dass die Patchwork-Gatten Pflichtteilsverzichte erklären. Befürchtet der Testierende, dass seine eigenen Kinder dem Ehepartner Schwierigkeiten bei der Einräumung des Wohnrechts machen, dann kann der Ehepartner als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden und sich das Wohnungsrecht selbst im Grundbuch eintragen lassen, ohne die Kinder fragen zu müssen.

Statt nur ein Wohnrecht am Haus kann dem überlebenden Ehepartner aber auch ein Nutzungsrecht am gesamten Nachlass durch Nießbrauch eingeräumt werden. Wird der Ehepartner auch noch zum Dauertestamentsvollstrecker ernannt, kann er sogar über Gegenstände aus dem Nachlass verfügen, zum Beispiel ein Haus verkaufen.

Ein Testament mit Nutzungsrechten und Testamentsvollstreckung ist erbschaftsteuerlich sinnvoller als die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft.

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren