Welche Nachlassgläubiger werden durch das Aufgebot nicht betroffen? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Welche Nachlassgläubiger werden durch das Aufgebot nicht betroffen?

Welche Nachlassgläubiger werden durch das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen?

Grundsätzlich gilt, dass die Gläubiger die ihre Forderungen im Aufgebotsverfahren nicht anmelden, Nachteile erleiden können. Folgende Nachlassgläubiger sind aber nicht hiervon betroffen:

1. Verletzung der Inventarpflicht

Keiner der Nachlassgläubiger hat Nachteile, wenn der Erbe seine Inventarpflicht durch nicht rechtzeitige Errichtung oder Unredlichkeit verletzt hat.

§ 1994 BGB Inventarfrist
(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.

§ 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.

(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.

 

2. Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung

Die Nachlassgläubiger, denen der Erbe die Ableistung der von ihnen gemäß § 2006 BGB beantragten eidesstattlichen Versicherung verweigert hat, erleiden ebenfalls keine Nachteile.

§ 2006 BGB Eidesstattliche Versicherung
(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen.

(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird.

(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.

 

3. Pfandgläubiger und Gläubiger gemäß § 1971 BGB

§ 1971 BGB Nicht betroffene Gläubiger Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.

 

4. Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen

§ 1972 BGB Nicht betroffene Rechte    Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.

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