Frage:
Ich habe jetzt mein Testament geschrieben. Wo kann ich das jetzt hinterlegen?
Antwort:
für die Hinterlegung (= Verwahrung) privatschriftlicher Verfügungen, also selbstgeschriebener Testamente, ist gem. § 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG jedes Amtsgericht in Deutschland zuständig. Sie können ihr privatschriftliches Testament also bei jedem Amtsgericht in Deutschland hinterlegen.
§ 344 FamFG Besondere örtliche Zuständigkeit
(1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig
1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;
2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört;
3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet ist (eigenhändiges Testament), jedes Gericht.
Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem nach Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen.
Ein privates Testament muss also nicht beim Amtsgericht am Wohnsitz des Testierenden hinterlegt werden.