Wobei hilft mir das „Nachlassgericht“? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wobei hilft mir das „Nachlassgericht“?
1. Nachlassgericht in Deutschland
Vorab etwas sehr wichtiges: Unser Recht überlasst die Sorge für den Nachlass grundsätzlich den Erben selbst. Wir sind als Erben für den Nachlass selber verantwortlich. Das hat seinen Grund darin, dass nach dem deutschen Erbrecht der gesamte Nachlass den Erben mit dem Tod von selbst zufällt. Es bedarf nicht – wie z.B. in Österreich – eines Erbantritts und einer Einweisung in den Nachlass. Es ist also nicht so, dass die Nachlassgerichte in Deutschland den Nachlass abwickeln, über den Nachlass informieren, die Erben in den Nachlass einweisen und den Erben bei allen erbrechtlichen Fragen zur Seite stehen.
Selbst verantwortlich
Unser Recht überlässt also grundsätzlich die Sorge für den Nachlass den Erben. Damit mischt sich der Staat andererseits auch so wenig wie möglich in die privaten Angelegenheiten der Erben ein.
Hauptaufgabe des Nachlassgerichtes ist die Ermittlung der Erben und die Erteilung eines Erbscheines, der zuvor von den Erben beantragt werden muss. Das deutsche Nachlassgericht übergibt auch nicht die Erbschaft an die Erben, wie dies oft vermutet wird. Nach dem deutschen Recht wird davon ausgegangen, dass der Nachlass den Erben von selbst in der Sekunde des Todes des Erblassers zufällt. Es bedarf also keines Erbantritts (wie z.B. in Österreich) oder einer Einweisung in den Nachlass.
Um das Erbe wird auch nicht vor dem Nachlassgericht prozessiert (z.B. Klage auf Auszahlung des Pflichtteils), sondern vor dem Prozessgericht.
Das Nachlassgericht ist dennoch eine wichtige Einrichtung, da es den Erbschein erteilt und in Ausnahmefällen sich seine Tätigkeit auch auf eine Fürsorge für den Nachlass und ein Eingreifen von Amts wegen erstreckt. Es wirkt auch beim Offenkundigmachen der erbrechtlich wichtigen Fragen mit.
Zuständiges Gericht
Nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist nach § 343 FamFG Nachlassgericht das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Für Ausschlagungen besteht daneben zusätzlich eine besondere Zuständigkeit des Nachlassgerichts, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat (§ 344 VII FamFG).
Die wichtigste Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist die
- Erteilung des Erbscheins, wie sie in §§ 2353 ff. BGB vorgesehen ist
- auch die Verwahrung von Testamenten
- und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen,
- die Entgegennahme von Erbausschlagungserklärungen,
- die Entgegennahme von Anfechtungserklärungen hinsichtlich der Verfügungen von Todes wegen
- die Bestellung eines Nachlasspflegers
- sowie die Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers gehören zu den Aufgaben des Nachlassgerichts.
Das Nachlassgericht ist ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so dass sich die maßgeblichen Regeln für das Verfahren aus dem FamFG ergeben. Entscheidungen des Nachlassgerichts können mit der Beschwerde angefochten werden, über die das Oberlandesgericht als zweite Tatsacheninstanz entscheidet (§§ 58 ff. FamFG). Dritte Instanz ist der Bundesgerichtshof, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum BGH zulässt (§§ 70 ff. FamFG).
2. Schweiz
In der Schweiz wird unter dem Begriff Nachlassgericht nicht nur dasjenige Gericht verstanden, welches für die erbrechtlichen Belange zuständig ist, sondern auch diejenige gerichtliche Behörde, welche im Nachlassverfahren (inkl. einvernehmlicher privater Schuldenbereinigung) zu entscheiden hat.
Die Entscheidungen des Nachlassgerichts werden im summarischen Verfahren gefällt (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG).