Testamentsvollstreckers oberste Pflicht. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Was ist des Testamentsvollstreckers oberste Pflicht?
ist es, den Erben alsbald nach Antritt des TV-Amtes ein Nachlassverzeichnis mitzuteilen. In diesem Verzeichnis sind alle Nachlassgegenstände, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, sowie die Nachlassschulden, die dem TV bekannt sind, aufzuführen. Es verwundert immer wieder, wie oft diese elementare Verpflichtung des TV versäumt wird, dabei erschöpft sich die Aufgabe in der bloßen Auflistung der Nachlassgegenstände und der Nachlassschulden. Eine Beschreibung und eine Wertermittlung der Gegenstände schuldet der TV nicht. Versäumt der TV, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, so kann dies seine Entlassung rechtfertigen. Da Testamentsvollstrecker diese Urpflicht des Testamentsvollstreckers gerne übersehen, liegt hierin auch ein geeigneter Ansatzpunkt für die Erben einen missliebigen Testamentsvollstrecker „abzuschießen“. In der Praxis des Testamentsvollstreckers ist es allerdings oft schwer, die Nachlassgegenstände zu ermitteln, z.B. wenn Vermögen auch im Ausland angelegt ist.
Weitere Informationspflichten des Testamentsvolltreckers